Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main mit Urt. v. 16.06.2010 (Az.: 13 U 105/07) entschied, dass ein Telekommunikationsanbieter berechtigt ist, die Verbindungsdaten seines Kunden für einen Zeitraum von sieben Tagen zu speichern. Dies sei zulässig, damit er seine Abrechnung mit dem Kunden ordnungsgemäß durchführen kann. Der Nutzer muss es hinnehemn, dass seine daten über diesen Zeitraum hinweg gespeichert werden.
Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec