Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld hatte darüber zu entscheiden, ob ein verspäteter „Silvesterscherz“ unter Arbeitskollegen, bei dem ein Arbeitnehmer verletzt wird, zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann oder zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss.
Der 41 Jahre alte Kläger war bereits seit 1997 bei dem beklagten Arbeitgeber als Gerüstbauer und Vorarbeiter beschäftigt. Im August des Jahres 2012 brachte er im Dixiklo auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper (Böller) zur Explosion. Streitig blieb, ob der Böller von oben in das Dixiklo geworfen wurde oder sich unbeabsichtigt von der Tür löste, an der der Kläger diesen angebracht haben will. Der in der Toilette befindliche Kollege zog sich durch die Explosion Verbrennungen im Genitalbereich, am Oberschenkel und an der Leiste zu. Durch die Verletzungen war der Arbeitnehmer drei Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Beklagte kündigte wegen dieser Umstände das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.
Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Er sah die Verwendung von Böllern insbesondere als üblichen Scherz an. Außerdem habe er den Kollegen zu keiner Zeit verletzen wollen.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Für das Gericht war es unerheblich, wie der Böller zur Explosion gebracht wurde. In beiden Fällen lag eine so erhebliche Pflichtverletzung vor, dass der Arbeitgeber sofort zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Einer Abmahnung bedurfte es deshalb ebenfalls nicht. Auch die 15jährige Betriebszugehörigkeit führe zu keiner anderen Bewertung. Gerade als Vorarbeiter sei ein solches Verhalten nicht zu tolerieren.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael