Ab und an kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Mitbewerber einen anderen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahntl. Dies gilt etwa dann, wenn die Abmanung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Insbesondere dann, wenn nur ein Gebührenerzielungsinteresse besteht, kann eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes trotz eines objetkiv wettbewerbswidrigen Verhaltens unzulässig sein.
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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael