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Arbeitsrecht – „Scheinwerkvertrag“ führt zu Begründung eines Arbeitsverhältnisses (LAG Baden – Württemberg, Urt. v. 01.08.2013 – 2 Sa 6/13)

By 1. August 2013November 20th, 2015Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, wie der Einsatz zweier IT – Fachkräfte bei der Daimler AG zu bewerten ist, wenn diese als freie Mitarbeiter für ein IT – Systemhaus im Rahmen von Werkverträgen zwischen der beklagten Daimler AG und dem Systemhaus bei der Daimler AG tätig werden.

Die Daimler AG und das IT – Systemhaus hatten über Werkverträge die beiden Kläger im Zeitraum von 2001 bis Ende 2011 ausschließlich bei der beklagten Daimler AG für deren IT – Support am Standort Stuttgart eingesetzt. Die Kläger waren insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze der Finanzabteilung verantwortlich.

Die Kläger beantragten wollten nunmehr festgestellt wissen, dass sie nicht als freie Mitarbeiter einen Werkvertrag für deren Auftraggeber – das IT – Systemhaus – abgewickelt haben, sondern direkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Daimler AG stehen. Sie vertraten dabei den Standpunkt, dass sie den Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen seien und voll in den Betrieb eingegliedert gewesen seien. Dem trat die Beklagte entgegen und berief sich darauf, dass ein Ticket – System bestanden habe, wonach IT – Aufträge von Daimler – Arbeitnehmern nach Eröffnung eines Tickets vom Werkunternehmer bearbeitet werden.

Das LAG kam zu dem Schluss, dass das Ticket – System nicht wirklich gelebt worden sei und stattdessen die Kläger den Weisungen der Daimler AG unterworfen gewesen seien. Der Werkvertrag zwischen IT – Dienstleister und der Daimler AG ändere daran nichts, da die tatsächliche Situation im Betrieb ausschlaggebend sei. Die danach direkt von den Daimler – Mitarbeitern erfolgten Anweisungen seien auch nicht auf untypische Einzelfälle beschränkt gewesen, sondern durchgehende Praxis gewesen. Damit aber liege ein „Scheinwerkvertrag“ und damit wiederum eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Aufgrund des § 10 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr.1 AÜG ist damit aber ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael