Arbeitsrecht – Überstundenvergütung bei Duldung (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.01.2014 – 2 Sa 180/13)
Das Landesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer Überstunden zu zahlen, auch wenn der Arbeitgeber diese nicht ausdrücklich angeordnet hatte.
Eine Altenpflegerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung ihrer geleisteten 150 Überstunden, die sie innerhalb eines Jahres angesammelt hatte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, er habe die Überstunden nicht angeordnet. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der 150 Überstunden. Die Richter hielten die Aufstellung der Klägerin über die geleisteten Überstunden für ausreichend. Diese hatte die entsprechenden Wochenarbeits- und Tourenpläne vorgelegt. Das Gericht erklärte, dass der Arbeitgeber auch dann die Überstunden zahlen müsse, wenn er diese nicht selbst angeordnet hat. Nach Ansicht des Gerichts genüge es für die Verpflichtung zur Zahlung der Überstunden, dass der Arbeitgeber diese dulde und keine Vorkehrungen treffe, die Leistung von Überstunden zu unterbinden
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael