Die Richter entschieden nun, dass dieAusbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf, gemäß § 4 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nur nach der Ausbildungsordnung zulässig sei. Insbesondere hat die Ausbildunggrundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Werden für die Ausbildung andere Vertragsverhältnisse, als die des Berufsausbildungsverhältnisses geschaffen, sind diese Verträge wegenGesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Dies gilt vor allem für die sogenannten „Anlernverhältnisse“. Die hieraus resultierende Folge ist, dass,,Anlernverhältnisse“ wie reguläre Arbeitsverhältnisse behandelt werden müssen und die Vergütung dementsprechend nachzuzahlen und für die Zukunft der üblichen Vergütung anzupassen ist. Wollen die Parteien aber keine Berufsausbildung durchführen, können durchaus andere Vertragsgestaltungen gewählt werden. So ist das ,,Anlernverhältnis“ dann zulässig, wenn der ,,Anlerning“ in einem Fachgebiet eine Spezialausbildung erhalten soll, die nicht mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne