Ich arbeite im Pflegebereich. Wie sind die Arbeitszeiten geregelt, auch für Sonn,- Feiertage und Nachtdienste? Teil II:
Arbeitet der Arbeitnehmer in Nachtarbeit, also in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeiter von acht auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens 48 Stunden betragen. Erhält der Arbeitnehmer einen entsprechenden Freizeitausgleich darf er mehr als sechs Tage in der Nacht beschäftigt werden. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 5 ArbZG dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber hat also die Wahl zwischen Zuschlag oder Gewährung freier bezahlter Tage.
Welche Zahl bei der Gewährung freier bezahlter Tage angemessen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und/oder dem zugrunde liegenden betrieblichen oder tarifrechtlichen Vereinbarungen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung kann zur Orientierung der TVöD herangezogen werden. Dementsprechende Regelungen sehen vor, dass Nachtarbeitnehmer für jeweils 2 aufeinanderfolgende Monate, in denen sie mindestens 2 Nachtdienste geleistet haben, einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten (höchstens bis zu einem Gesamturlaub von 35 Tagen, Arbeitnehmer über 50 höchstens 36 Tage). Der Zusatzurlaub soll nach dem TVöD im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind für die arbeitsvertraglichen Parteien verbindlich. Werden hierzu in den Arbeitsverträgen abweichende Regelungen vereinbart, sind diese nichtig. Dem Arbeitgeber drohen im Falle des Verstoßes rechtliche Konsequenzen, der Arbeitnehmer kann zudem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben einfordern bzw. einklagen.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne