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Arbeitsrecht – Das Vorstellungsgespräch im Arbeitsrecht

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

,,Kleider machen Leute!“ oder ,,Der erste Eindruck kann entscheidend sein!“ Zwei Weisheiten, die durchaus im Arbeitsleben zutreffen, vor allem beim Bewerbungsgespräch um eine Ausbildungsstelle bzw. einen Arbeitsplatz. Als Erstes ist einem Bewerber unbedingt zu empfehlen, vor dem Vorstellungsgespräch zu klären, ob es im Unternehmen eine Kleiderordnung gibt. Diesem Dresscode angemessen, sollte der Bewerber am Tage seiner Bewerbung erscheinen. Unabhängig hiervon ist ein gepflegtes Äußeres eine Selbstverständlichkeit. Des weiteren sollte der Bewerber während des Vorstellungsgespräches nachgenannte Regeln beherzigen, da ein Verstoß hiergegen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Generell verbietet es sich im Vorstellungsgespräch Angelegenheiten des letzten Arbeitgebers preiszugeben. Das Ausplappern fremder geschäftlicher Interna ist ein klarer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und kann gbf. straf-und zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Einzig der Tätigkeitsbereich und -umfang des Bewerbers sind zulässige Gesprächsthemen. Zudem können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, falls der Bewerber unwahre Angaben über sich, seine Qualifikationen und seinen bisherigen Lebenslauf macht. Dies kann durchaus später zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit Schadensersatzansprüchen führen.

In bestimmten Bereichen, vor allem wenn die Fragen weit in die Privatsphäre reichen, hat der Bewerber jedoch ,,das Recht zur Lüge“. So muss eine Bewerberin z.B. ihre Schwangerschaft nicht preisgeben. Auch muss eine geplante Familiengründung nicht angegeben werden. Chronische Krankheiten dürfen verschwiegen werden, sofern diese keine Auswirkung auf den angestrebten Job haben. Ebenso wenig muss die Religionszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft oder Gruppierung benannt werden, sofern auch dies für die zu besetzende Arbeitsstelle keine Rolle spielt. Wenn der Bewerber nun auch pünktlich zu verabredeten Zeit erscheint, dürfte der neuen Herausforderung nichts mehr im Wege stehen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne