Zu einer vollständigen Bewerbung gehört ein lückenloser Lebenslauf. Ein wenig ,,Schminke“ ist bei der Darstellung des beruflichen und persönlichen Werdegangs erlaubt. Verfälschungen und Unwahrheiten sind jedoch unbedingt zu vermeiden. Diese können später zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitsamt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führen. Der Lebenslauf sollte ein bis zwei Seiten umfassen. Auf der ersten Seite kann ein Passbild angefügt werden. Passbilder aus dem Automaten, aus dem Internet oder Ausschnitte von Urlaubsfotos verbieten sich. Rückseitig ist das Passbild mit vollständigem Namen und aktuellem Datum zu kennzeichnen. Der Lebenslauf kann als funktionaler, ausführlicher oder tabellarischer Lebenslauf gestaltet werden. Dies hängt von der jeweiligen Situation ab, wobei der tabellarische Lebenslauf der Gebräuchlichste ist.
Zuerst werden die persönlichen Daten, wie der vollständige Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Familienstand und ggf. Staatsangehörigkeit mitgeteilt. Weist der Bewerber eine umfangreiche Berufstätigkeit auf, beginnt die Darstellung seines beruflichen Werdeganges mit der letzten Tätigkeit. Je länger das Berufsleben des Bewerbers währt, desto weniger muss der Bewerber seine schulische Ausbildung darstellen. Dies kann soweit führen, dass der Lebenslauf lediglich Darstellungen zum beruflichen Werdegang enthält. Dem Berufsanfänger bzw. dem Bewerber um einen Ausbildungsplatz ist immer zu empfehlen, zuerst über seine schulische Ausbildung, beginnend mit dem aktuellen Schulabschluss zu informieren. Die Darstellung des gesamten Werdegangs folgt grundsätzlich den gleichen Regeln. Links außen wird Monat und Jahr mitgeteilt, daneben Name, Ort und Typ der Schule, Ausbildungsstätte bzw. des Unternehmens. Hiernach der erreichte Abschluss und die Abschlussnote bzw. berufliche Schwerpunkte. Abschließend können besondere Qualifikationen, Weiterbildungen, Sprachkenntnisse, Interessen und Hobbys geschildert werden. Der Lebenslauf schließt mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift. Grußformeln verbieten sich.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne