Im Oktober wurde ich abgemahnt, weil ich im Internet gesurft bin. Nun kam ich aufgrund des Wintereinbruchs zu spät und wurde abgemahnt. Ist diese Abmahnung rechtens, denn es war höhere Gewalt. Nun droht mein Chef, dass er mich beim nächsten Mal fristlos entlässt.
Jedes Jahr pünktlich zum Wintereinbruch stellen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage, ob das Zuspätkommen des Arbeitnehmers aufgrund der Witterungsbedingungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine eindeutige Antwort lässt sich insoweit geben, als dass eine Kündigung wegen einmaligen Zuspätkommens nicht gerechtfertigt ist. Ob dies für eine Abmahnung zutrifft, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. So ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Wintereinbruch nicht überraschend kam und der Arbeitnehmer somit entsprechende Vorkehrungen treffen konnte. Zu Beginn der Winterzeit werden dabei wenig strengere Maßstäbe angelegt, als im Laufe und am Ende der Winterzeit. Die Rechtsprechung billigt dem Arbeitnehmer mit dem ersten Wintereinbruch also eine gewisse Karenzzeit zu. Hiernach muss der Arbeitnehmer mit Abmahnungen rechnen, wenn er wiederholt verschuldet zu spät kommt. Auch kann durchaus eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer wiederholt und unentschuldigt zu spät auf der Arbeit erscheint. Inwieweit nun eine Kündigung gerechtfertigt ist, weil der Chef bereits zwei Abmahnungen wegen Fehlverhaltens ausgesprochen hat, das zudem auf unterschiedlichen Sachverhalten beruht, ist fraglich. Zudem muss mit der Fehlvorstellung aufgeräumt werden, nach der eine fristlose Kündigung bei zweimaliger Abmahnung immer gerechtfertigt ist. Grundsätzlich wird eine solche Kündigung nur dann Bestand haben, wenn es sich bei den Abmahnungen um den gleichen zugrunde liegenden Sachverhalt handelt, also z.B. mehrmaliges Zuspätkommen. Bei einer groben bzw. vorsätzlichen Pflichtverletzung genügt bereits ein einmaliges Fehlverhalten. Auch können regelmäßig auftretende ,,kleinere“ Verstöße zu einer Kündigung führen.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne