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Arbeitsrecht – Entschädigungsansprüche bei diskriminierender Kündigung

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer muss keine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er Entschädigungsansprüche aufgrund einer diskriminierenden Kündigung einklagt. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit Berufungsurteil vom 29.06.2010, Geschäftszeichen 1 Sa 29/10 entschieden, dass bei diskriminierenden Kündigungen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht werden können.

Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht Bremen die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.11.2009, Geschäftszeichen 8 Ca 8322/09, das zuvor einer gekündigten Arbeitnehmerin einen Geldanspruch in Höhe von 5400,00 Euro gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen hatte. Die Arbeitnehmerin, die mit starkem russischen Akzent spricht, war in Probezeit als Speditionskauffrau bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt. Zuvor hatte sie dort erfolgreich ein Praktikum absolviert und ein gutes Zeugnis ausgestellt bekommen. Im Rahmen eines Personalgespräches äußerte der Geschäftsführer sinngemäß: ,,…was die Kunden denken sollten, was das hier für ein Scheißladen sei ,wenn hier nur Ausländer angestellt seien.“

Der Arbeitnehmerin, der kurze Zeit später gekündigt wurde, gelang es im Rahmen des Prozesses nachzuweisen, dass die Kündigung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstieß, da sie aufgrund der ethnischen Herkunft der Gekündigten erfolgte. Insbesondere konnte die Arbeitnehmerin das Gericht davon überzeugen, dass der Geschäftsführer nicht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gekündigt hatte, sondern den starken russischen Akzent für unvorteilhaft für sein Unternehmen gehalten hatte. Aufgrund der beleidigenden Äußerung des Geschäftsführers sah das Gericht die Diskriminierung als besonders schwerwiegend an und sprach der Angestellten eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zu. Für diese Entscheidung spielte ebenso das vorher ausgestellte gute Zeugnis eine erhebliche Rolle.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne