Mein Chef schickt mich regelmäßig auf Weiterbildungen. Er ist der Meinung, dass er mich nicht von der Arbeit freistellen muss, ich die Veranstaltungen also in meiner Freizeit besuchen soll. Auch will er sich finanziell hieran nicht beteiligen. Ist das rechtens?
Da es an einer konkreten Regelung im Berufsbildungsgesetz fehlt, sind zur Beantwortung der Frage die geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die zugrunde liegenden Fortbildungsverträge maßgebend. Insbesondere in Tarifverträgen bzw. in Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten sein, die einen Anspruch des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Fortbildungen begründen. Regelmäßig sind in den zitierten Rechtsgrundlagen konkrete Ausgestaltungen bezüglich der Förderung der beruflichen Fortbildung durch den Arbeitgeber normiert. Sind diese Regelungen im Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf finanzielle Förderung oder Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber. Nun ist es aber in einigen Bundesländern, auch im Lande Sachsen-Anhalt so, dass eine Freistellung von der Arbeit nach den Bildungsurlaubsgesetzen erfolgen muss. In Sachsen-Anhalt ist das Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung einschlägig. Hiernach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für fünf Tage im Jahr oder für zehn Tage im Doppeljahr von der Arbeit freistellen, sofern der Arbeitnehmer eine berufliche Fortbildungsmaßnahme absolviert. Die Freistellung erfolgt unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer erleidet also keine Lohneinbußen. Die anfallenden Kursgebühren muss der Arbeitgeber jedoch nicht übernehmen. Sind auch in den oben genannten Verträgen bzw. Vereinbarungen keine Verpflichtungen der Übernahme der Weiterbildungskosten enthalten, hat der Arbeitnehmer die Kosten für die Weiterbildung aus eigener Tasche zu zahlen.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne