Ich habe im März meine Arbeitsstelle gewechselt. Im alten Unternehmen hatte ich Heiligabend und Silvester ab 12:00 Uhr frei und bekam diese Tage dennoch voll bezahlt und musste auch keinen Urlaub nehmen. Im neuen Unternehmen soll ich für den 24.12. und den 31.12. Urlaub nehmen?
Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob es sich bei dem 24.12. und dem 31.12. um volle oder halbe Arbeitstage handelt oder diese Tage Feiertage sind. Nach dem Gesetz handelt es sich bei Heiligabend und Silvester um ganz gewöhnliche Arbeitstage. Der Arbeitnehmer muss also seinen Arbeitspflichten im vollen Umfang nachkommen. Möchte er diese Tage im Kreis seiner Familie verbringen, muss er für diese Tage Urlaub nehmen. In diesem Zusammenhang spielt die gern übersehende gesetzliche Regelung des § 5 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz eine Rolle. Hiernach werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet. Dies bedeutet also für den Arbeitnehmer, sofern er einen halben Tag frei nimmt, kann ihm hierfür ein voller Urlaubstag angerechnet werden. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder andere vertragliche Regelungen können von den gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. In diesem Fall sind dann diese Regelungen maßgebend. Nicht unüblich dabei ist die Vereinbarung, dass Arbeitnehmer, die Heiligabend und/ oder Silvester ein halben Tag arbeiten, die andere Hälfte des Arbeitstages ohne Anrechnung auf ihren Urlaubsanspruch freibekommen. Für alle anderen Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder am 31.12. Urlaub genommen haben, bedeutet diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf anteilige Freistellung. Auch kann aufgrund betrieblicher Übung der Arbeitgeber verpflichtet sein, seine Mitarbeiter anteilig von der Arbeit frei zustellen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter am 24.12. und/oder am 31.12. regelmäßig von der Arbeit frei bzw. anteilig frei gestellt hat. Letztendlich ist hier jedoch der Einzelfall entscheidend.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne