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Arbeitsrecht – Schaden von 2500 Euro berechtigte nicht zur außerordentlichen Kündigung

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

In den vergangenen Wochen wurde immer wieder über außerordentliche Kündigungen in sogenannten ,,Bagatellfällen“ medienwirksam berichtet, so über die Kündigung der Kassiererin,, Emmely“, die einen Pfandbon in Höhe von 1,30 Euro entwendete oder die Kündigung eines Arbeitnehmers, der das Akku seines Rollers auf Kosten des Arbeitgebers auflud.

Neben weiteren Fällen ist nun ein Gerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 24 Ca 1697/10 bekanntgeworden, der sich wiederum mit der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung beschäftigt. Auf den ersten Blick erscheint das Urteil vom 24.09.2010 überraschend, insbesondere wenn man den erheblichen Ausmaß des Schadens mit den vorgenannten Bagatellfällen vergleicht. So wiesen die Richter des Arbeitsgericht die Kündigung einer Lufthansa-Tochtergesellschaft zurück, obwohl ein in einer Großküche beschäftigter Arbeitnehmer bewusst und nachweislich einen Schaden von 2500 Euro verursachte. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb von 22 Monaten 16000 private SMS mit seinem Diensthandy geschrieben und verschickt. Nachdem dieser Sachverhalt innerhalb einer internen Revision bekannt wurde, kündigte die Tochtergesellschaft zuerst fristlos, dann fristgerecht.

Die Frankfurter Richter erklärten ausdrücklich, dass es sich bei diesem Schaden um ,,keinen Pappenstiel“ handele und eine eindeutige Pflichtverletzung vorliege. Dennoch sahen die Richter die Kündigung als nicht gerechtfertigt an, da die Arbeitgeberin zu lange nichts zur Unterbindung der Pflichtverletzung unternommen habe. Insbesondere wäre, so die Richter, eine Abmahnung auszusprechen gewesen. Allein aus diesen Gründen hoben die Arbeitsrichter die Kündigung auf.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne