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Arbeitsrecht – Unfaires Arbeitgeberverhalten ohne Konsequenzen

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Regelmäßig müssen Arbeitsgerichte bewerten, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers ein rechtswidriges Überrumpeln darstellt und welche Konsequenzen hieraus folgen. So legte ein Kläger Richtern des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Frage vor, ob ein zuvor von ihm unterschriebener Aufhebungsvertrag rechtlichen Bestand habe oder nicht. Der Kläger zweifelte hieran. Zum Einen war er der Ansicht, dass er von seinem Arbeitgeber zur Unterschrift überrumpelt wurde.

Der Arbeitgeber hatte den Kläger kurzfristig zu einem Personalgespräch geladen, ohne ihm jedoch den wahren Grund des Gespräches mitzuteilen. Erst während des Gespräches offenbarte das Unternehmen dem Kläger überraschend, dass es das Arbeitsverhältnis auflösen wollte und unterbreitete sogleich einen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer zugleich eine Weiterbeschäftigung bei einer anderen Firma an und legte dem Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag vor. Auch diesen unterschrieb der Arbeitnehmer. Zum Anderen fühlte der Arbeitnehmer sich unter erheblichen Druck gesetzt und bemängelte, dass der Arbeitgeber ihm keinerlei Bedenkzeit gewährt habe.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern entschieden mit Urteil vom 30.06.2010, Aktenzeichen: 2 Sa 12/10, dass die Vorgehensweise des Arbeitsgebers unfair, rechtlich aber zulässig gewesen sei. Ihrer Ansicht nach, sei ein Aufhebungsvertrag nicht allein deswegen anfechtbar und damit aus der Welt zu schaffen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überrumpelt habe. Ausdrücklich kritisierten die Richter die Vorgehensweise des Arbeitgebers. Nach der Ansicht des Gerichts, hätte es zum guten Ton gehört, dem Arbeitnehmer vorab über das Thema des anberaumten Termins zu informieren und ihm nach dem Gespräch ausreichend Bedenkzeit einzuräumen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne