Aufgrund von Krankheit konnte ich einen großen Teil meines Urlaubes im Jahr 2009 nicht nehmen. Nach einem Skiunfall bin ich nun wieder für längere Zeit krankgeschrieben, so dass ich befürchte, den Resturlaub bis Ende März nicht antreten zu können. Mein Arbeitgeber hat mir bereits jetzt schon mitgeteilt, dass er nach Ablauf des Monats März nicht bereit sei, die nicht genommenen Urlaubstage auszuzahlen. Darf er eine Vergütung verweigern?
Nein, die Aussage Ihres Arbeitgebers ist so nicht mehr richtig. Ihr Arbeitgeber stützt sich auf eine Gesetzgebung beziehungsweise Rechtsprechung, die seit dem letzten Jahr nicht mehr gilt. Zum Hintergrund muss man wissen, dass eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz nur statthaft ist, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die im Arbeitnehmer selbst liegen, den Arbeitnehmer daran hindern, seinen Urlaub vollständig zu nehmen. Nach dem Gesetz muss der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten genommen bzw. gewährt werden. Mit Hinweis hierauf entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichtes bis Anfang des letzten Jahres in oben genannten Fällen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums der Urlaubsanspruch mitsamt des Abgeltungsanspruches zum Erlöschen kommen sollte.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.Januar 2009 (C 350/06 und C 520/06), die hierin eine rechtswidrige Regelung sah, hat das Bundesarbeitsgericht im März 2009 seine Auffassung aufgegeben. Seit dem sind die Richter des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht erlöschen, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, den Resturlaub innerhalb des Übertragungszeitraums aufgrund seiner Erkrankung zu nehmen. In dem vorliegendem Fall bedeutet dies also, dass der Arbeitgeber den nicht genommen Resturlaub finanziell ausgleichen muss, sollte der Arbeitnehmer bis Ende März arbeitsunfähig bleiben. Nicht betroffen von dieser Rechtsprechung können übergesetzlich tarifliche Ansprüche sein
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne