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Arbeitsrecht – Urlaubsanspruch erlischt bei Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaub

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2010 (AZ: 2 C 1648/10) erlischt der Urlaubanspruch einer Arbeitnehmerin, wenn sie während des Urlaubs ihr erkranktes Kind pflegt und dies sogar mit ärztlichem Zeugnis nachweist. Dies betrifft auch die Urlaubsvergütung. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub, den die Beklagte bewilligte. Während des Urlaubs erkrankte das neunjährige Kind der Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor. Später wollte die Klägerin den ,,verpassten“ Urlaub nehmen, den die Beklagte nicht bewilligte. Daraufhin beantragte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht, festzustellen, dass ihr die mit der Pflege ihres Kindes verbrachten Urlaubstage weiterhin zustünden. Das Gericht wies die Klage ab.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die verklagte Arbeitgeberin den beantragten Urlaub gewährt hat. Die Erkrankung des Kindes ändert hieran nichts. Vielmehr führt die geltend gemachte Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V zum ersatzlosen Untergang des Urlaubsanspruches für den Zeitraum, in dem die Arbeitgeberin die Beschäftigte für die Pflege des Kindes hätte frei stellen müssen. Die Klägerin hat nach der Ansicht der Richter auch keinen Schadensersatzanspruch auf erneute Gewährung des Urlaubs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Umstand, dass die Klägerin den Nachteil erlitt, dass es trotz Wegfalles der Vergütungspflicht der Beklagten zum Erlöschen des Urlaubsanspruches kam, spielt keine Rolle. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der Arbeitnehmer zu tragen. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vermieden, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Gegen das Urteil wurde die Berufung zugelassen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne