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Arbeitsrecht – Vorübergehende Verhinderung führt nicht immer zur Lohnkürzung

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Mein Chef hat einen Teil meines Lohnes vom Gehalt abgezogen, da ich im letzten Monat während der Arbeitszeit einen Arzt aufgesucht habe. Ist dies rechtens?

Diese Frage lässt sich weder mit einem klaren ,,Ja“ noch mit einem klaren ,,Nein“ beantworten. Zunächst einmal ist es so, dass nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch der Arbeitnehmer seinen vollen Lohn erhält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit Fälle regeln, in denen dem Beschäftigten der Arbeitsantritt für einen kurzen Zeitraum unmöglich oder unzumutbar ist.

Hierzu zählen zum Beispiel folgende Situationen: eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen, eine Versorgung eines akut pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die notwendige Pflege eines erkrankten Kindes, eine Eheschließung oder die Erfüllung einer religiösen Pflicht, die Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, unter Umständen auch ein Umzug oder eine Teilnahme an einer seltenen Familienfeier. Obwohl diese Aufzählung nicht abschließend ist, gehört der Arztbesuch während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht dazu.

Zu jeden Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall tritt dann ein, wenn dem Arbeitnehmer die Wahrnehmung eines Termins außerhalb der Arbeitszeit unmöglich war. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Öffnungszeiten des Arztes oder der Behörden mit der Lage der Arbeitszeit übereinstimmen und keine früheren oder späteren Termine, selbst auf Nachfrage angeboten werden können. Erst wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen kann, dass er zu keiner anderen Zeit den Termin wahrnehmen konnte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein volles Gehalt. Andernfalls ist der Lohnabzug berechtigt.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne