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Arbeitsrecht – Wer zu spät kommt, den bestraft der Arbeitgeber!?

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Wie verhält es sich, wenn man auf dem Weg zur Arbeit Nothilfe bei einem Unfall leistet und deshalb zu spät kommt? Ist die Firma bzw. die Berufsschule berechtigt dem Arbeitnehmer zu kündigen/abzumahnen bzw. denLohn zu kürzen? Wie weist man das nach?

Eine Kündigung in dem von ihnen geschilderten Fall, wäre wie ,,mit Kanonen auf Spatzen“ schießen. Bleibt es also bei einer einmaligen Verspätung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, zu kündigen. Sollte dennoch eine Kündigung erfolgen, stehen die Chancen gut, hiergegen gerichtlich vorzugehen. So haben Arbeitsrichter in einer Vielzahl von Fälle entschieden, dass eine Kündigung aufgrund einer einmaligen Verspätung rechtswidrig ist.

Der Arbeitgeber könnte ist aber zur Abmahnung berechtigt sein, wenn Sie sich unentschuldigt verspäten. Daher gilt, informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich, wenn sich eine Verspätung abzeichnet. Im oben genannten Fall sollte spätestens nach Beendigung aller Maßnahmen der ersten Hilfe ein Telefonat geführt werden.

In dem für unsere heutige technisierte Umwelt unwahrscheinlichen Fall, dass kein Telekommunikationsmittel zur Hand ist, versteht es sich von selbst, den Arbeitgeber sofort nach Eintreffen in der Firma zu informieren.

Da trotz allem das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, anteilig den Lohn zu kürzen. Der Arbeitnehmer kann eine Lohnkürzung nur vermeiden, indem er die Fehlstunden nacharbeitet. Natürlich gilt dies auch für Auszubildende.

Sollte der Arbeitgeber tatsächlich einen schriftlichen Nachweis fordern, sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Wurde zur Notsituation die Polizei herbeigezogen, ist es empfehlenswert, sich über diese einen Nachweis einzuholen. Die am nächsten liegende Lösung ist jedoch, eine schriftliche Erklärung vom Verletzen selbst.

Im Übrigen gilt zu bedenken, dass eine unterlassene Hilfeleistung strafbar ist, jedermann also zur Hilfe in einer Notsituation verpflichtet ist. Dies allein sollte für den Arbeitgeber ein Argument sein, in diesen Fällen Gnade vor Recht ergehen zu lassen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne