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Arbeitsrecht – Wie der Frosch im H2O

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Ist es richtig, dass der Arbeitgeber im Hochsommer Getränke bereit stellen muss?

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass alle Arbeitgeber im Hochsommer Getränke anbieten müssen. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist eine solche Verpflichtung nur für Arbeiten auf Baustellen. Diesbezüglich heißt es in Ziffer 5.2 Absatz 1 c des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung, dass der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen hat, dass Beschäftigte auf Baustellen über Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke in der Nähe ihrer Arbeitsplätze verfügen können.

Darüber hinaus gehende konkrete gesetzliche Regelungen für alle anderen Arbeitnehmer fehlen. Einzig aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lässt sich eine Schutzpflicht des Arbeitsgebers für seine Beschäftigten herleiten. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die der Arbeit dienen, so einzurichten und zu unterhalten, dass für seine Beschäftigten keine Gefahren für Leib und Leben drohen. Dies gilt ebenso für alle Dienstleistungen, die die Arbeitnehmer unter der Anordnung oder Leitung des Arbeitgebers vornehmen. Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht aber im Normalfall nicht so weit, dass er seinen Arbeitnehmern Getränke spendieren muss. Es dürfte genügen, wenn er einen kostenpflichtigen Getränkeautomaten in der Firma aufstellt.

Spendabel wird er allerdings dann sein müssen, wenn die erhöhte Temperatur in den Arbeitsräumen an einem Mangel der Räume bzw. des Gebäudes liegt. Nun ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Natürlich kann er dies durch einen Umbau der Räume, durch einen Einbau einer Klimaanlage und anderer technischer Mittel zur Temperaturabsenkung. Da der Arbeitgeber jedoch hierzu nicht verpflichtet ist, kann er sich auch für das kühle Nass entscheiden. Für eine der Varianten sollte er sich jedoch entscheiden. Denn nach § 618 Absatz 2 BGB haftet der Arbeitgeber für alle gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Schäden aufgrund des Verstoßes gegen seine Fürsorgepflicht.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne