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Arbeitsrecht- Zulässigkeit von Gentests

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Zeige mir Deine Gene und ich sage Dir, ob Du es bist.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht von potentiellen Bewerbern die Durchführung von Gentests fordern. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen, dem Gendiaknostikgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten zu bestimmen. Insbesondere soll die Benachteiligung einer Person auf Grund ihrer genetischer Eigenschaften verhindert werden.

Zur Durchsetzung dieses Gebotes wurde Regelungen des Gendiaknostikgesetzes verändert, die nun seit dem 01.02.2010 gelten. Hiernach ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, von seinen Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen zu verlangen. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber Mitteilungen von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen anfordern. Aus diesem Verbot folgt zudem, dass er solche Ergebnisse auch nicht entgegennehmen oder verwenden darf.

Ausnahmefälle sind in eng begrenztem Rahmen zulässig, dürfen aber nur auf das jeweilige konkrete Arbeitsgebiet bezogen werden. Zum Beispiel könnte der Arbeitgeber von einem angehenden Chemiker verlangen, dass sich dieser genetisch auf Empfindlichkeiten/Unempfindlichkeiten an solchen chemischen Substanzen testen lässt, mit denen er während seiner Arbeit umgeht. Darüber hinaus gehende Ergebnisse dürfen jedoch nicht verwertet werden. Verstöße hiergegen kann der Staat mit einer Freiheitsstrafe, aber auch mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro verfolgen. Der Arbeitnehmer selbst hat bei einem Verstoß gegen das Gesetz das Recht im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegen den Arbeitgeber vorzugehen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne