Dem Arbeitgeber entstanden durch das Aufladen des Rollers Kosten in Höhe von 1,8 Cent. Der Arbeitgeber begründete seine Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer durch das heimliche Aufladen des Rollers in der Firma ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Firma begangen habe und somit die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit entfallen sei. Der Angestellte wehrte sich erfolgreich gegen die Kündigung. Mit Urteil vom 02.09.2010, Geschäftszeichen 16 Sa 260/10 entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen ist. Insbesondere hätte eine Abmahnung genügt, um dem Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten vor Augen zu führen, so die Richter. Dabei haben die Richter im Wege der Interessenabwägung die 19- jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt. Auch war es bis dahin in der Firma üblich, dass andere Arbeitnehmer ihre Mobiltelefone aufluden und elektronische Bilderrahmen mit Wissen des Arbeitgebers betrieben. Diese Aspekte sowie der geringe Schaden von 1,8 Cent werteten die Richter zugunsten des Arbeitnehmers. Zudem wiesen die Richter aus Hamm einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin ab. Der Begründung des Antrags, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägern nicht mehr zuzumuten sei, da er u.a. diesen Fall in die Medien getragen und damit dem guten Ruf der Firma geschadet habe, schlossen sich die Richter nicht an. So seien die Medien an den Kläger herangetreten und darüber hinaus sei das Verhalten des Klägers durch die prozessuale Ausnahmesituation erklärbar.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne