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Arbeitsrecht – Altersrente und befristete Arbeitsverhältnisse (BAG, Urt. v. 11.2.2015 – 7 AZR 17/13)

By 20. Januar 2016Arbeitsrecht

Am Ende eines langen Arbeitslebens steht häufig der verdiente Ruhestand mit dem Bezug einer monatlichen Altersrente. Dies ist aber nicht immer der Fall, sei es weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung noch gern einbringen möchte, sei es weil der Arbeitnehmer seine Rente finanziell aufbessern will. Nicht ganz unproblematisch ist dabei die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere dann wenn der Arbeitnehmer vorher unbefristet beschäftigt gewesen ist.
Gemäß § 14 Abs.2 S.2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur dann möglich, wenn ein Sachgrund besteht. Anderenfalls bestünde weiterhin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich kann das Erreichen des Renteneintrittsalters als Sachgrund dienen. In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Urt. v. 11.2.2015 – 7 AZR 17/13) sah das Gericht diesen Sachgrund aber dann nicht mehr als gegeben an, wenn bereits nach Erreichen des Renteneintrittsalters – dort 65. Lebensjahr – ein zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich endendes unbefristetes Arbeitsverhältnis durch mehrere befristete Arbeitsverhältnisse fortgesetzt wird. Allein der Bezug von gesetzliche Altersrente rechtfertige die Befristung nicht. Allerdings könne eine konkrete Nachwuchsplanung einen sachlichen Grund für die Befristung darstellen. Hierzu enthielt der Vertrag die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Da die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob dies als Sachgrund im Sinne des TzBfG anzusehen sei, verwies das BAG den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael