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Arbeitsrecht – Nachweis von Überstunden (BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 767/13)

By 22. März 2016Arbeitsrecht

Wer im Betrieb länger arbeitet, als vertraglich vorgesehen, leistet Überstunden. In den seltensten Fällen werden diese Überstunden wegen des unverminderten Arbeitsanfalls als Freizeitausgleich genommen werden können. Als flexibles Instrument zum Ansammeln und Ausgleichen von Mehr-oder Minderarbeit hat sich die Führung von Arbeitszeitkonten erwiesen. Befinden sich auf diesem Arbeitszeitkonto am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Zeiten geleisteter Mehrarbeit, sind diese durch Geld auszugleichen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine neben dem Arbeitszeitkonto vom Arbeitnehmer geführte Liste von Überstunden ausreicht, um den Nachweis von Überstunden zu erbringen, die der Arbeitgeber angeordnet oder geduldet hatte (BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 767/13).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die im Jahr 2008 eine Arbeitszeitaufstellung mit einem Plus von 414 Stunden erhalten hatte. Der Arbeitgeber führte das Arbeitszeitkonto ab da nicht mehr weiter und die Arbeitnehmerin legte sich eine eigene Liste an, in der sie für sich ein eigenes Arbeitszeitkonto führte. Die Arbeitnehmerin klagte neben den 414 Stunden weitere 643 Stunden ein, also insgesamt eine Abgeltung für 1.057 Stunden, was in Summe EUR 18.357,28 brutto ausmachte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht beurteilten die Angelegenheit unterschiedlich. Das BAG sprach der Klägerin lediglich einen Betrag von EUR 7.178,76 brutto für die nachgewiesenen 414 Stunden zu. Hinsichtlich der 643 Stunden sah es das BAG nicht als ausreichend an, dass lediglich eine Strichliste geführt wurde, die vom Arbeitgeber auch nicht abgezeichnet war. Die Klägerin hätte genaue Aufzeichnungen zum Anlass und zur Art und Weise der Überstunden machen müssen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael