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Arbeitsrecht – Zulässigkeit von Kettenbefristungen (BAG, Urt. v. 08.06.2016 – Az.: 7 AZR 259/14)

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten. Da nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) eine Befristung ohne Sachgrund nur für maximal zwei Jahre möglich ist, drehen sich die meisten Streitigkeiten bei längeren Befristungen darum, ob ein Sachgrund für eine Befristung gegeben ist. Aber selbst dann, wenn ein Sachgrund, wie beispielsweise die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, gegeben ist, kann bei zu vielen aufeinanderfolgenden Befristungen – sogenannte Kettenbefristung – die Befristung unwirksam sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich vor allem im Jahr 2012 mit der Frage, wann bei einer solch langen Beschäftigung trotz eines Sachgrundes die Befristung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein kann (BAG, Urt. v. 18.07.2012 – 7 AZR 443/09). In dieser Entscheidung war die Klägerin über einen Zeitraum von 11 Jahren und 13 Befristungen ständig mit dem Grund der Vertretung anderer Arbeitnehmer befristet beschäftigt worden. Das BAG sah hierin einen Missbrauch der an sich gegebenen Befristungsmöglichkeiten.

Aktuell hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob einer Aneinanderreihung von befristeten Verträgen für einen Zeitraum von 22 Jahren im Hochschulbereich noch zulässig ist oder nicht (BAG, Urt. v. 08.06.2016 – Az.: 7 AZR 259/14). Dort kann etwa eine Befristung mehrmals für bis zu 6 Jahre erfolgen, wenn sie der wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Aus diesem Grunde sah das BAG selbst die sehr lange Befristungsdauer nicht als rechtsmissbräuchlich an.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael