Nach § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine befristete Beschäftigung ohne einen sachlichen Grund dann nicht mehr möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das, was also grundsätzlich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses möglich ist – zwei Jahre Befristung ohne Sachgrund – hat der Gesetzgeber bei einem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis zum Schutz des Arbeitnehmers eingeschränkt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem zu entscheiden, ob diese Einschränkung für das „Normalarbeitsverhältnis“ auch Anwendung findet, wenn jemand in Heimarbeit tätig ist (BAG, Urt. v. 24.08.2016 – 7 AZR 342/14). Die Klägerin war zunächst mehrere Jahre bei der Beklagten als Heimarbeiterin beschäftigt gewesen. Zuletzt hatte die klagende Arbeitnehmerin mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag von etwas mehr als einem Jahr abgeschlossen. Nachdem die Beklagte die Beschäftigung nach dem Ablauf der Befristung nicht fortsetzte begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Die Vorinstanzen und das BAG wiesen die Klage ab. Ein Heimarbeitsverhältnis nach dem Heimarbeitsgesetz sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 TzBfG. Der Pressemitteilung des BAG ist keine weitere Begründung zu entnehmen. Allerdings hatte bereits die Vorinstanz die unterschiedliche Behandlung mit den Unterschieden von Heimarbeit und regulärem Arbeitsverhältnis begründet. Im Heimarbeitsverhältnis muss beispielsweise kein Arbeitsplatz vorgehalten werden und dort besteht auch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Autor: Rechtsanwalt tobias Michael