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Pflichten bei Prozesskostenhilfe (BAG, Beschl. v. 18.8.2016 – 8 AZB 16/16)

By 14. Dezember 2016Arbeitsrecht

Wer in Deutschland einen Prozess führen möchte, allerdings nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt, kann zusammen mit seiner Klage einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen. Wird die PKH bewilligt, so werden die Gerichtskosten und die Kosten seines beigeordneten Rechtsanwalts von der Landeskasse übernommen. Grundsätzlich ist gemäß § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Übernahme der Kosten rechtfertigen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aber auch wenn die PKH bewilligt ist, gibt es für die antragstellende Partei fortwirkende Pflichten.

In dem Vordruck, den die Partei hierfür auszufüllen hat, ist auch immer eine Belehrung darüber enthalten, wonach innerhalb von vier Jahren seit der Beendigung des Verfahrens dem Gericht wesentliche Verbesserungen in der wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind. Anderenfalls droht auch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der PKH.

Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob und welcher Verschuldensmaßstab anzusetzen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht unaufgefordert mitgeteilt wird (BAG, Beschl. v. 18.8.2016 – 8 AZB 16/16). Die Vorinstanzen entzogen dem Kläger die ursprünglich bewilligte PKH, da eine Anschriftenänderung nicht mitgeteilt worden war. Hierbei hatten die Gerichte allerdings nicht überprüft, ob die fehlende Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Das wäre aber Voraussetzung, so das BAG. Ob ein solches, schuldhaft unredliches, Verhalten vorlag, muss nun die Vorinstanz überprüfen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael