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Arbeitnehmerhaftung

Der weggekommene Dienstschlüssel (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.04.2018 – 4 Sa 208/17)

By Arbeitsrecht

Kommt es im Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit zu einem Schaden für den Arbeitgeber, kann eine (Mit-)Haftung des Arbeitnehmers gegeben sein. Dies hängt davon ab, welcher Vorwurf dem Arbeitnehmer zu machen ist. Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann sogar eine volle Haftung gegeben sein. Bei „mittlerer“ Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Haftung in Betracht. Bei „leichter“ Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Im Jahr 2018 hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern darüber zu entscheiden, inwieweit eine Arbeitnehmerin haftet, wenn ihr der Dienstschlüssel abhandenkommt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.04.2018 – 4 Sa 208/17). Die Klägerin hatte den Generalschlüssel für ein von ihr geleitetes Wohnheim über Nacht in ihrem PKW gelassen, der in den Carport auf ihrem Privatgrundstück abgestellt war. Trotz elektrischem Schiebetor kam es zum Diebstahl des PKW samt Schlüssel. Daraufhin ließ der Arbeitgeber alle 250 Schließanlagenzylinder nebst Schlüsseln austauschen. Die Versicherung des Arbeitgebers übernahm nur 3.000 €. Den Rest von 6.726,64 € verlangte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin.

Das LAG wies die Klage ab. Die Beklagte musste nicht damit rechnen oder vorhersehen, dass der PKW trotz der Sicherheitsvorkehrungen gestohlen werden würde. Dementsprechend sei nur leichte Fahrlässigkeit und daher keine Mithaftung gegeben.

Anmerkung: Wann würde man wohl grobe oder mittlere Fahrlässigkeit annehmen können? Ich denke, wenn man mit dem Schlüssel in der Tasche zusammen mit seinem Kind auf die Hüpfeburg geht, seine Jacke, in der sich der Schlüssel befindet jemandem mitgibt usw. Also immer dort wo man bewußt die eigene Zugriffsmöglichkeit erschwert, könnte wohl eine Haftung gegeben sein. Wenn man den Schlüssel aber „einfach so“ verliert, dürfte eine Mithaftung ausscheiden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael