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Befangenheit

Arbeitsrecht – Besorgnis der Befangenheit (BAG, Beschl. v. 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15)

By Arbeitsrecht

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten dieselben rechtsstaatlichen Grundsätze, wie in anderen Verfahren auch. Hierzu zählt insbesondere das Recht des Einzelnen auf den gesetzlichen Richter gemäß Art.101 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Dieser Anspruch soll auch garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die Verfahrensordnungen müssen darum Regelungen vorsehen, die es ermöglichen, einen Richter, bei dem diese Gewähr nicht (mehr) gegeben ist, von der Ausübung eines Amtes abzulösen (BVerfG, Urt. v. 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14).

In einem kürzlich entschiedenen Fall fand das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beshl. v. 17.3.2016 – 6 AZN 1087/15) deutliche Worte für die Richter der 9. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, welches über mehrere Befangenheitsanträge in einem Verfahren zu entscheiden hatte. Anlass hierfür war die Vorgehensweise des Gerichts, eine Zustellung eines Urteils an die Parteien in unterschiedlicher Art und Weise vorzunehmen. Ein Parteivertreter sah hierin eine ungerechtfertigte Schlechterstellung und lehnte daher den Vorsitzenden der 9. Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit für den weiteren Prozessverlauf ab. Die 9. Kammer entschied über den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden, woraufhin ein weiterer Befangenheitsantrag gegen die gesamte Kammer gestellt wurde. Auch dieser Antrag wurde verworfen.

Das BAG stellte klar, dass der Vorsitzende nur bei offenkundig rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen auch (über sich selbst) mit entscheiden könne. Hierzu erklärte das BAG allerdings, dass vorliegend „…die Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter verkannt…“ worden war. Hinsichtlich des zweiten Antrags erklärte das BAG, dass „…damit Art. 101 Abs. 2 GG schwerwiegend verletzt…“ worden sei. Das BAG hat im Ergebnis den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael