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Bereitschaftszeiten

Arbeitsrecht – Mindestlohn und Bereitschaftszeiten (BAG, Urt. v. 29.06.2016 – 5 AZR 716/15)

By Arbeitsrecht

Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiloG) beschäftigen bei dessen Anwendung die Gerichte verschiedenste Fragen. Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem die Gelegenheit zu entscheiden, inwieweit Bereitschaftsdienst gesondert mit dem Mindestlohn zu vergüten ist (BAG, Urt. v. 29.06.2016 – 5 AZR 716/15). Die Entscheidung sorgt insgesamt für etwas mehr Rechtssicherheit.

Zunächst einmal stellte BAG klar, dass auch Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst – geklagt hatte ein Rettungssanitäter – mindestlohnpflichtig sind. Damit knüpfte es an seine Rechtsprechung aus dem Bereich der Pflegebranche aus dem Jahr 2014 an. Für die Bereitschaftszeiten verlangte der Kläger unter Berufung auf den Mindestlohn eine gesonderte Vergütung, was aber nach dem Arbeitsvertrag nicht vorgesehen war.

Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und wies die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab. Soweit aus der bisherigen Pressemitteilung ersichtlich, kommt es lediglich darauf an, dass sich bei einer Umrechnung des Monatslohns auf die geleisteten Arbeitsstunden ein Stundenlohn von mehr als 8,50 € ergibt. Diese Vorgabe hatte der Arbeitgeber selbst bei Einbeziehung der Bereitschaftszeiten mit fast 13,00 € Stundenlohn erfüllt. Eine gesonderte Vergütung der Zeiten der Arbeitsbereitschaft musste also nicht erfolgen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael