Das Amtsgericht München hat am 04.02.2010 entschieden, dass ein Vertrag über einen Onlineshop erst dann zustande kommt, wenn der Verkäufer die Besetllung des Käufers annimmt. Damit wendet es die allgemeinen Rechtsgrundsätze des BGB konsequent auf die Besonderheiten des Internetrechts an. Für den Verkäufer, der Waren zu günstig auszeichnet zunächst ein „Vorteil“. Es kann aber unter Umständen dann teuer werden, wenn ein Mitbewerber einen Testkauf durchführt und sich dann herausstellt, dass keines der angebotenen „Schnäppchen“ überhaupt zu haben ist. Dann drohen Abmahnung mit Unterlassungsanspruch und Schadenssersatz.
Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael