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Arbeitsrecht – Fröhliche Weihnacht überall! – Was ist wirklich ein Feiertag

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ist es richtig, dass ich am Heiligen Abend und Silvester regulär arbeiten muss, ohne einen Ausgleich hierfür zu bekommen? Schließlich sind es doch Feiertage!

Entgegen landläufiger Meinung sind der Heilige Abend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage. An diesen Tagen muss also wie an anderen Tagen gearbeitet werden. In vielen Betrieben ist es üblich, den Arbeitnehmer für die Tage gegen Entgelt von der Arbeit vollständig oder teilweise freizustellen. Diesbezüglich können Vereinbarungen in den einzelnen Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in den Arbeitsverträgen getroffen werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nach dem Jugendschutzgesetz am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Der 25. Dezember und der 26. Dezember sind, wie auch der 1. Januar gesetzliche Feiertage. Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer an diesen Tagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Der Anspruch auf Lohnzahlung bleibt erhalten, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Tag, der für den Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfrei gewesen wäre.

In diesem Jahr trifft dies für den 26. Dezember zu, der auf einen Samstag fällt und damit für viele arbeitsfrei ist. Abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen einige Arbeitnehmer an Feiertagen beschäftigt werden, insbesondere in Bereichen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, im Gesundheitswesen, im Kulturbereich u.v.m. Im Übrigen haben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Lediglich Arbeitnehmern, die an Feiertagen Nachtdienst haben, steht ein Zuschlag vor. Allen anderen Arbeitnehmern ist anstelle des Feiertagszuschlages ein Ersatzruhetag zu gewähren. In der Praxis ist es üblich, dass von dieser gesetzlichen Regelung durch Tarifverträge oder anderweitigen Vereinbarungen abgewichen wird und den Arbeitnehmern Feiertagszuschläge zugestanden werden.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne