Der Streik ist das Kampfmittel der Gewerkschaften, um Interessen der tariflich organisierten Arbeitnehmer durchzusetzen, wenn alle anderen Gespräche gescheitert sind. Allerdings gibt es auch für eine solche Maßnahme Spielregeln, deren Verletzung sogar Schadensersatzpflichten auslösen kann. Ein Streik ist beispielsweise in der Zeit unzulässig, in der ein Tarifvertrag gilt, sogenannte Friedenspflicht. Das Bundesarbeitsrecht hat kürzlich entschieden, inwieweit sich die Beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) schadensersatzpflichtig gemacht hat, als sie im Jahr 2012 den Frankfurter Flughafen bestreikt hat (BAG, Urt. v. 26.07.2016 – 1 AZR 160/14).
Der geltende Tarifvertrag war in Teilen zum Ende 2011 kündbar, was die beklagte Gewerkschaft auch tat. Verschiedene Regelungen des Tarifvertrags waren dagegen erst Ende 2017 kündbar. Nachdem das anschließende Schlichtungsverfahren scheiterte, rief die GdF zum Streik auf, der aber auch zum Ziel hatte, die noch nicht gekündigten Teile des Tarifvertrags zu ändern.
Die Klägerin, die Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens (Fraport), begehrt Ersatz der durch den Streik entstandenen Schäden, weil es sich um einen insgesamt unzulässigen Streik gehandelt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Argument, die Schäden wären auch entstanden, wenn der Streik sich nur auf die Forderungen ohne Friedenspflicht beschränkt hätte, ließ das BAG allerdings nicht gelten. Denn dies könne man nicht beurteilen, da es sich bei einem zulässigen Streik „…nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt“ hätte. Das Landesarbeitsgericht muss nunmehr zur Höhe der Schäden Feststellungen treffen.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael