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Haftung

Der weggekommene Dienstschlüssel (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.04.2018 – 4 Sa 208/17)

By Arbeitsrecht

Kommt es im Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit zu einem Schaden für den Arbeitgeber, kann eine (Mit-)Haftung des Arbeitnehmers gegeben sein. Dies hängt davon ab, welcher Vorwurf dem Arbeitnehmer zu machen ist. Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann sogar eine volle Haftung gegeben sein. Bei „mittlerer“ Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Haftung in Betracht. Bei „leichter“ Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Im Jahr 2018 hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern darüber zu entscheiden, inwieweit eine Arbeitnehmerin haftet, wenn ihr der Dienstschlüssel abhandenkommt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.04.2018 – 4 Sa 208/17). Die Klägerin hatte den Generalschlüssel für ein von ihr geleitetes Wohnheim über Nacht in ihrem PKW gelassen, der in den Carport auf ihrem Privatgrundstück abgestellt war. Trotz elektrischem Schiebetor kam es zum Diebstahl des PKW samt Schlüssel. Daraufhin ließ der Arbeitgeber alle 250 Schließanlagenzylinder nebst Schlüsseln austauschen. Die Versicherung des Arbeitgebers übernahm nur 3.000 €. Den Rest von 6.726,64 € verlangte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin.

Das LAG wies die Klage ab. Die Beklagte musste nicht damit rechnen oder vorhersehen, dass der PKW trotz der Sicherheitsvorkehrungen gestohlen werden würde. Dementsprechend sei nur leichte Fahrlässigkeit und daher keine Mithaftung gegeben.

Anmerkung: Wann würde man wohl grobe oder mittlere Fahrlässigkeit annehmen können? Ich denke, wenn man mit dem Schlüssel in der Tasche zusammen mit seinem Kind auf die Hüpfeburg geht, seine Jacke, in der sich der Schlüssel befindet jemandem mitgibt usw. Also immer dort wo man bewußt die eigene Zugriffsmöglichkeit erschwert, könnte wohl eine Haftung gegeben sein. Wenn man den Schlüssel aber „einfach so“ verliert, dürfte eine Mithaftung ausscheiden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Untervermietung (OLG München, Teilurteil v. 02.05.2019 – 32 U 1436/18)

By Miet- und Wohneigentumsrecht

Wenn ein Vermieter nach zeitraubendem Rechtsstreit gegen den gekündigten und meist zahlungsunfähigen und bereits im Verzug befindlichen Mieter endlich seine Immobilie mittels Gerichtsvollzieher räumen lassen will, gibt es nicht selten die böse Überraschung, dass diese schnell noch unterviermietet wurde. Die Untermieter sind im Räumungstitel aber nicht enthalten, so dass die Vollstreckung zunächst ins Leere geht und nicht unerhebliche Kosten anfallen. Erst nach der Umschreibung des Titels auch auf alle Besitzer der Immobilie kann ein neuer Räumungsversuch unternommen werden.

Das OLG München hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob ein Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Schäden, wie z.B. dem Nutzungsausfall, haftet (OLG München, Teilurteil v. 02.05.2019 – 32 U 1436/18). In dem Fall hatte der Geschäftsführer einer zwischenzeitlich insolventen GmbH, nachdem diese zur Herausgabe in erster Instanz verurteilt und die Zwangsvollstreckung bereits absehbar war, die Immobilie noch schnell an eine AG untervermietet, um die Räumung durch den Gerichtsvollzieher zu verhindern.

Der klagende Vermieter konnte durch die hierdurch eingetretene Verzögerung einem neuen Interessenten die Immobilie nicht überlassen und somit auch keine Einnahmen erzielen.

Das OLG sah darin eine verwerfliche vorsätzliche Schädigung des Vermieters, die eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen des Geschäftsführers eröffnet. Es hat sich in dem entstandenen Schaden nicht ein unternehmerisches Risiko verwirklicht, welches in dem Mietverhältnis zur GmbH zu sehen wäre, sondern hierfür zeichnete sich allein die Untervermietung an die AG verantwortlich, bei welcher der Beklagte als Vertreter der GmbH handelte. Dabei hat der Geschäftsführer seine formelle Stellung bewusst zur Schädigung ausgenutzt mit der Absicht, dass im Ergebnis nur die insolvente GmbH als dem Vermieter gegenüber Haftende verbleiben sollte.

Zudem haftet der Geschäftsführer auch deliktisch gem. § 823 Abs. 1 BGB persönlich, da er das Eigentum des Vermieters durch die verzögerte Herausgabe beeinträchtigt hat. Dabei besaß er eine Garantenstellung für das ihm vom Vermieter überlassene Rechtsgut des Eigentums an der Immobilie.

Im Ergebnis haftet der Geschäftsführer zutreffend für die von ihm zu verantwortende Untervermietung an die AG und den hierdurch entstandenen Schaden des Nutzungsausfalls mit seinem Vermögen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Frank Buchmayer