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merkantiler Minderwert

Verkehrsrecht – Der Geschädigte kann sich auf seinen Gutachter verlassen (AG Hamburg-Harburg, Urt.v. 29.06.2016 – Az: 647 C 70/16 –)

By Allgemein, Verkehrsrecht

Immer wieder versuchen, die Haftpflichtversicherungen des Unfallverursachers den Restwert des geschädigten Fahrzeugs durch Angebote überreginal tätiger Auto-Aufkäufer nach oben zu drücken, um so dem Geschädigten einen geringeren Schadenersatz auszuahlen zu müssen.

Das AG Hamburg-Harburg kommt in seinem Urteil vom 29.06.2016 – Az: 647 C 70/16 – wieder zu dem Ergebnis, dass bei Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes der im Schadensgutachten festgestellte Wert maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und der Bezifferung des Restwerts das höchste Angebot zugrunde gelegt. Zu eben diesem Betrag veräußerte der Kläger den Unfallwagen auch. Er durfte auf den ermittelten Wert vertrauen. Der Kläger war nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Veräußerung des Unfallwagens bei dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob dort ein besseres Restwertangebot vorliegt, zumal er den vom Gutachter ausgewiesenen Restwert bei Veräußerung auch tatsächlich erzielte.

Es bleibt also beim Alten: Wer vor Erhalt der erhöhten Restwertangebote sein Fahrzeug verkauft, muss sich später nicht drücken lassen.

 

Rechtsanwalt Müller