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Miete

Mietrecht – Fälligkeit der Miete (BGH, Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15)

By Miet- und Wohneigentumsrecht

Von Gesetzes wegen ist die Miete zu Beginn, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten. Demnach genügt es, wenn der Mieter jeweils seinen Zahlungsauftrag bei seinem Zahlungsdienstleister bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Im Hinblick auf die vorgenannte gesetzliche Regelung ist bereits seit langer Zeit entschieden, dass der Mieter lediglich verpflichtet ist, eine ausreichende Deckung seines Kontos sicherzustellen. Die Verlust- und Verzögerungsgefahr trägt hingegen der Vermieter.

Die gesetzliche Fälligkeitsregelung ist jedoch nicht zwingend, sodass die Fälligkeit der Miete grundsätzlich durch eine vertragliche Vereinbarung vom Gesetz abweichend vereinbart werden kann. In vielen Verträgen findet sich daher die nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingung:

„Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“

Diese Vertragsklausel hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15) jüngst für unwirksam erachtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Vertragsklausel den Mieter unangemessen, da sie auch so verstanden werden kann, dass der Mieter eine Verzögerung des Zahlungsvorgangs, welche nicht ihm, sondern vielmehr dem Zahlungsdienstleister zugerechnet werden muss, trägt.

Dies ist aus Sicht des Mieters nicht hinnehmbar, denn die Vertragsklausel war im vorliegenden Fall einseitig vom Vermieter vorgegeben und geht allein zu Lasten des Mieters, ohne die Benachteiligung des Mieters hinreichend zu kompensieren. Darüber hinaus widerspricht die Vertragsklausel auch der gesetzlichen Fälligkeitsregelung, was der Bundesgerichtshof ebenfalls berücksichtigt hat.

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Grassel