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Polizeibeamte

Chatgruppe kann Job kosten (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2020 – 2 L 1910/20; VG Freiburg, Beschl. v. 19.10.2020 – 3 K 2398/20)

By Arbeitsrecht

Polizeibeamte haben bereits im Bewerberverfahren, als auch bei der Ausübung der Dienste ihre persönliche Eignung dauerhaft unter Beweis zu stellen. Gefordert werden hierbei unter anderem auch eine politische Treuepflicht und Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

In zwei aktuellen Verfahren war die Verletzung dieser Pflichten Gegenstand. Jeweils war Anlass die Mitgliedschaft in einer WhattsApp-Gruppe mit Polizeikollegen. Und in beiden Verfahren war allein diese Mitgliedschaft und das unkommentierte „Mitlesen“ Anlass, eine Entfernung aus dem Polizeidienst bzw. Vorbereitungsdienst auszusprechen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde der Klage der Polizistin sattgegeben, bei der ihr die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Chatgruppe vorgeworfen wurde (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2020 – 2 L 1910/20). Das Gericht gab der Klägerin Recht, da es gerade nicht um einen rechtsextremen Inhalt ging, sondern ein Bild mit einer Karikatur Adolf Hitlers. In der Entscheidung des Gerichts war auch deutlich die Kritik an der Behörde zu erkennen. So heißt es etwa:

Zum anderen beruht die Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bild um ein solches mit rechtsradikalem Gedankengut oder sonst von strafrechtlicher Relevanz handelt, auf keiner tragfähigen Grundlage. Es hätte sich nach Auffassung der Kammer aufgedrängt, den Kontext, in dem die abgebildete Person steht, näher in den Blick zu nehmen. Dies ist indes offensichtlich genau so wenig geschehen, wie eine Berücksichtigung des – der Kammer nicht zur Verfügung gestellten – zugehörigen Chatverlaufs. Die Kammer hat nach einer verhältnismäßig kurzen Recherche im Internet die fragliche Bilddatei auffinden können. Es handelt sich – wie das Bild bereits vermuten lassen könnte – um einen Ausschnitt aus einer unter www.youtube.com/watch?v=wwaef5PRtkU abrufbaren Parodie über Adolf Hitler („Weihnachten mit Hitler“). Im Verlaufe dieser 1:46-minütigen Parodie trägt die abgebildete Person, die ersichtlich Adolf Hitler verspottet, eine Weihnachtsmütze und ein Rentiergeweih. Die Adolf Hitler imitierende Person, die in dem angeführten Beitrag textlich veränderte Weihnachtslieder singt, wird hierbei erkennbar überzeichnet und der Lächerlichkeit preisgegeben. Dies mag ohne Weiteres als äußerst geschmacklos empfunden werden, trägt aber als solches nicht die vom Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung, es bestehe der Verdacht, die Antragstellerin habe ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“ begangen und gegen die „politische Treuepflicht“ verstoßen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hingegen wurde der Antrag des Polizisten gegen die Entlassung abgelehnt (VG Freiburg, Beschl. v. 19.10.2020 – 3 K 2398/20). Dort waren wohl tatsächlich in der Chat-Gruppe „Pozilei bad boys“ nationalistische, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichenden und frauenverachtende Bilder ausgetauscht worden, von denen sich nach Ansicht der Richter der Polizeianwärter nicht ausreichend distanziert hatte.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael