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Rechtsanwaltsgebühren

Verkehrsrecht – Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss Rechtsanwaltsgebühren tragen (OLG FFM, Urteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13)

By Verkehrsrecht

Sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13) als auch das Amtsgericht Münster (Urteil vom 15.3.2016 – 96 C 4048/15) haben in jüngeren Entscheidungen die ständige Rechtsprechung erneut bestätigt und nochmals bekräftigt, dass selbst bei einfachen Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Im Klartext bedeutet dies,dass der geschädigte Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs selbst dann einen Rechtsanwalt einschalten kann, ohne hierfür die Kosten tragen zu müssen, wenn die Haftung augenscheinlich klar ist und es keinerlei Streit gibt.

Das OLG Frankfurt am Main meint, dies sei bereits dann geben, wenn es um die Verrechnung eines Vorschusses geht. Das Amtsgericht Münster hält die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich, weil die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten eine vertiefte anwaltliche Beratung erfordere.

Fazit: Egal wie klar und einfach der Fall scheint, die Beratung eines Anwalts brauchen Sie sich nicht entgehen lassen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Gerade vor dem Hintergrund von unbekannten, aber erstattungsfähigen Schadenspositionen (Nutzungsausfall, Haushaltsführungsschaden usw.) sollte also jeder Geschädigte nach einem Unfall einen Anwalt aufsuchen.