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Tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Arbeitsrecht – Tabakrauchfreier Arbeitsplatz im Casino (BAG, Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 347/15)

By Arbeitsrecht

Rauchen und Glückspiel! Was auf den ersten Blick beinahe „doppelt verboten“ erscheint, war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 347/15). Geklagt hatte ein nichtrauchender Croupier aus Hessen, der durchschnittlich zweimal pro Woche zwischen 6 und 10 Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten musste. Der Raucherraum war mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet in § 5 den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nicht rauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu schützen. Diese Schutzpflicht wird zugunsten des Arbeitgebers eingeschränkt, als bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr eine Abwägung mit der Natur des Betriebs und der Art der Beschäftigung erfolgen muss.

Der Kläger hatte in den Vorinstanzen verloren. Auch das BAG wies die Klage auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz ab. Dem Arbeitgeber kam dabei insbesondere zugute, dass im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz ausdrücklich das Rauchen in Spielbanken zugelassen ist. Der beklagte Arbeitgeber habe dazu seiner Verpflichtung zum Gesundheitsschutz genüge getan, da der Raucherraum abgetrennt sei und Be- und Entlüftung sowie die zeitlich beschränkte Tätigkeit den Gefahren des Tabakrauchs ausreichend begegne.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael