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Unfallversicherung

Betriebsbesichtigung kann versichert sein (BSG, Urt. v. 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R)

By Arbeitsrecht

Wenn ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll, wird nicht selten vom neuen Arbeitgeber erwartet, dass eine Probearbeit geleistet wird. Der Schwerpunkt weniger auf einer Tätigkeit des Bewerbers als auf einer Betriebsführung, wird dies auch gern mal als „Kennenlern-Praktikum“ bezeichnet. Neben arbeitsrechtlichen Problematiken – Tätigkeit bei Fremd-/Konkurrenzunternehmen – stellt sich auch immer die Frage nach dem Versicherungsschutz.

Für die Frage der Probearbeit hatte unter anderem das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 entschieden, dass auch eine unentgeltliche Probearbeit versichert ist, wenn objektiv zu dieser Zeit und an diesem Ort wird weniger Arbeit verrichtet wird und der Unternehmer diesbezüglich ein konkludent vereinbartes Weisungsrecht hat. Das private Interesse an der Erlangung des Arbeitsplatzes sei unerheblich (LSG LSA, Urt. v. 14.12.2017 – L 6 U 82/15).

In einer aktuellen Entscheidung hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob bei einem eintägigen, unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikum“ ein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht (BSG, Urt. v. 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R). Der arbeitssuchenden Klägerin wurde am Tag des „Praktikums“ verschiedene Teile des Unternehmens gezeigt und teilweise fand auch ein fachlicher Austausch statt. Hierbei stürzte die Klägerin und brach sich den Arm. Die Klägerin forderte Leistungen von der Berufsgenossenschaft, was diese ablehnte.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BSG gab der Klage statt. Die Beklagte Berufsgenossenschaft hatte ausnahmsweise auch eine Unternehmensbesichtigung gemäß ihrer Satzung versichert. Unerheblich sei, dass die Klägerin ein eigenes Interesse am Kennenlernen des zukünftigen potentiellen Arbeitgebers gehabt habe. Der Unternehmer soll umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch eine Besichtigung entstehen können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Betriebsausflug und Weihnachtsmarkt (BAG, Urt.v. 4.12.1970 – 5 AZR 242/70)

By Arbeitsrecht

Gemeinsame Veranstaltungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch unter Betriebsausflug bekannt, können zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas führen und den Teamgeist stärken. Ein solcher Betriebsausflug findet in der Vorweihnachtszeit nicht selten auf dem Weihnachtsmarkt statt. Was sollte man beachten?

Wenngleich viele Arbeitnehmer an einer solchen Veranstaltung vermutlich gern teilnehmen, gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung, an einer solchen Veranstaltung mitzumachen. Auf der anderen Seite darf aber auch niemand von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Allerdings muss dann, wenn der Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit stattfindet und man hierauf keine Lust hat, auch gearbeitet werden. Zulässig wäre es auch nicht, wenn der Chef beispielsweise Druck ausübt, um die Belegschaft zum Betriebsausflug zu bewegen und ankündigt, er werde den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen (BAG, Urt.v. 4.12.1970 – 5 AZR 242/70).

Ist man nun auf dem Weihnachtsmarkt gemütlich beieinander, sollte trotzdem klar sein, dass dies keinen Freibrief bedeutet. Auch wenn die Stimmung gelöst ist, berechtigt dies nicht dazu, alles was man schon immer mal tun oder sagen wollte, auch tatsächlich umzusetzen. Kommt man der Kollegin oder dem Kollegen ungebeten näher oder überschreitet bei der Kritik am Chef die zulässigen Grenzen, kann dies auch zu einer Abmahnung führen.

Obwohl der Arbeitgeber den Betriebsausflug zumeist organisiert, hat er doch nur eingeschränkte Überwachungspflichten für die Veranstaltung selbst. Problematisch wird es dann, wenn infolge Alkohol etwas passiert und die Unfallversicherung eine Regulierung ablehnt. Wie so oft gilt also auch hierbei: besser Maß halten.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael