Warum auch immer es so weit kommen kann, dass jemand seine Forderungen zwangsweise im Wege einer Pfändung gegen einen anderen durchsetzt: der Gesetzgeber hat für diesen Fall in den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, dass das Arbeitseinkommen zum Teil beschränkt pfändbar und zum Teil sogar unpfändbar ist.
Der § 850 c ZPO sichert insoweit die Existenzgrundlage mit einem Grundfreibetrag. Dieser bestimmt sich nach der jeweils geltenden Pfändungstabelle, in der auch Unterhaltspflichten berücksichtigt werden; so genannter Pfändungsfreibetrag. In § 850a ZPO ist geregelt, welche Bezüge unpfändbar sind.
Nunmehr hat das Landgericht Trier laut Pressemitteilung vom 03.06.2016 beschlossen, dass Sonntags-, Feiertags-und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt unpfändbar sind, weil es sich um sogenannte Erschwerniszulagen handelt, die im Vollstreckungsverfahren besonders zu schützen sind (LG Trier, Beschl. v. 12.5.2016 – 5 T 33/16). Das Gericht war im Gegensatz zur Vorinstanz der Auffassung, dass auch flexible Arbeitszeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehen, die besonders gegen den Gläubigerzugriff zu schützen sei. Hierbei bezog es sich auch auf Entscheidungen des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Stendal.
Da die Rechtsprechung hierzu allerdings nicht einheitlich ist, hat das LG Trier die sogenannte Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael