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Zeugnis

„Kleine Schlußformel“ kann gefordert werden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20; LAG München, Urt. v. 15.07.2021 – 3 Sa 188/21)

By Arbeitsrecht

Gemäß § 109 GewO hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Neben dem Streit um die richtige Zeugnisnote ist auch von Zeit zu Zeit gerichtlich zu klären, ob im Zeugnis ein Anspruch auf eine Schlussformel besteht. Diese lautet üblicherweise: „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn/ Frau…dan­ken Herrn/Frau … für die ge­leis­te­te Ar­beit und wün­schen ihm/ihr für die wei­te­re be­ruf­li­che und pri­va­te Zu­kunft wei­ter­hin al­les Gu­te und viel Er­folg.“ Im Jahr 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche Schlussformel hat (BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).

In zwei aktuellen Verfahren haben sich die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20) und München (LAG München, Urt. v. 15.07.2021 – 3 Sa 188/21) damit beschäftigt, ob nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf eine Schlussformel abgeleitet werden kann. Geklagt hatten jeweils Beschäftigte, die ein überdurchschnittliches Zeugnis ohne Schlussformel ausgestellt bekommen hatten.

Die LAG entschieden, dass sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs.2 BGB ergeben kann, dass bei einem überdurchschnittlichen Zeugnis eine Schlussformel enthalten sein müsse. Ein Anspruch auf „Bedauern“ und „private gute Wünsche“ in der Schlussformel bestehe allerdings nicht. Das Bedauern würde gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit stehen, da sich die Arbeitgeberin in dem Rechtsstreit vor dem LAG Düsseldorf getrennt hatte. Vor dem LAG München wurde klargestellt, das Gute Wünsche für den privaten Bereich nicht mehr von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst sein. Daher wären allenfalls gute Wünsche für die berufliche Zukunft denkbar gewesen.

Für den Arbeitnehmer zwei positive Entscheidungen. Bislang wurde mit Hinweis auf die Entscheidung des BAG jegliche Schlussformel von den Gerichten überwiegend abgelehnt. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er bei einer überdurchschnittlichen Bewertung seiner Angestellten auch mit der Forderung nach einer Schlussformel rechnen muss.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Benotung im Zeugnis (BAG, Urt. v. 14.2.2017 – 9 AZB 49/16)

By Arbeitsrecht

Insbesondere dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. In § 109 Gewerbeordnung ist u.a. geregelt, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat.

Häufig sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einer Meinung, wenn es um die Frage geht, wie die Leistungen des Arbeitnehmers zu bewerten sind. Strebt der Arbeitnehmer eine bessere als eine überdurchschnittliche Benotung an, muss er allerdings in einem gerichtlichen Verfahren vortragen und beweisen, aufgrund welcher Umstände ihm ein solches Zeugnis zusteht. Umgekehrt muss dies auch der Arbeitgeber tun, wenn er den Arbeitnehmer unterdurchschnittlich bewerten will.

Um solchen Streitigkeiten über die Benotung aus dem Weg zu gehen, bietet es sich etwa bei Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, auch gleich eine Einigung über die Zeugnisnote herbeizuführen. Umstritten war bislang, ob man aus einer Formulierung wie z.B. „mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung“ direkt die Zwangsvollstreckung betreiben konnte oder trotz der Einigung über die Note der konkrete Zeugnisinhalt noch mit einer Klage geltend zu machen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass mit einer solchen Einigung zwar ein Streit über die Note an sich ausgeräumt sei, diese Formulierung aber für eine direkte Zwangsvollstreckung wegen der fehlenden Bestimmtheit nicht ausreicht (BAG, Urt. v. 14.2.2017 – 9 AZB 49/16). Der konkrete Zeugnisinhalt wäre daher mit einer gesonderten Klage durchzusetzen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael