Hier finden Sie Soforthilfe zum Thema Strafrecht.

I. Grundsatz

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

II.Durchsuchung

Bitte bewahren Sie Ruhe.

Grundsätzlich sind belichtet, eine rechtmäßige Durchsuchung zu dulden. Dementsprechend wird eine begonnene Durchsuchung in der Regel auch nicht abgebrochen oder sonst vorzeitig beendet.

Sprechen Sie den Einsatzleiter an und lassen sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Die Ermittlungsbeamten sind ausweispflichtig, so dass sich empfiehlt, von den Beteiligten die Namen und Dienststellen zu notieren.

Darüber hinaus dürfen Sie Telefon, Fax und anderes Kommunikationsmittel nutzen, insbesondere um Ihren Anwalt zu informieren. Dieser kann dann die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und den ordnungsgemäßen Ablauf der Durchsuchung überwachen und sich als Ansprechpartner der Durchsuchung Beamten „dazwischen“ schalten.

Es sollte mithin versucht werden, die Beamten dazu zu bewegen, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu warten.

Bis dahin sollten keinerlei Informationen herausgegeben werden. Dies betrifft insbesondere die Kommunikation mit den Beamten. Lassen Sie sich in kein Gespräch zur Sache verwickeln.

Der Verteidiger wird die Durchsuchung im gesetzlichen Rahmen begleiten und danach das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

III. Anhörung

Bitte reagieren Sie auch auf Anhörungen im Strafverfahren nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.

Davon zu unterscheiden sind Zeugenbefragungen. Hier müssen Sie mitwirken, wenn Sie denn überhaupt etwas zur Sache aussagen können bzw. Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht (verwandt oder verschwägert mit dem Betroffenen) zusteht. Sollten Sie wissen, dass Sie der Täter waren, brauchen Sie selbstverständlich auch NICHT auf einen solchen Zeugenfrageboden reagieren.

IV. Ladung

Auf (Ein-)Ladungen der Polizei reagieren Sie bitte auch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Sie machen damit bis zu einer Rücksprache mit einem Anwalt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

V. Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, haben Sie 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Versuchen Sie in dieser Zeit einen Anwalt zu kontaktieren. Sollten Sie diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss der von Ihnen gefertigte schriftliche Einspruch innerhalb der 2 Wochen bei dem Gericht eingehen, die den Strafbefehl erlassen hat.

Sollten Sie die Frist – aus welchem Grund auch immer – versäumt haben, bitte nicht an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Anwalt wenden. Dieser kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

VI. Anklage