Bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Betrieb seinen Sitz nicht in Deutschland hat, taucht immer wieder auch die Frage auf, welches Gericht zuständig ist und welches Recht Anwendung findet. Nicht alles, was hierzu im Arbeitsvertrag geregelt ist, findet dann auch Anwendung. Manches hat auch keine Wirkung; wie zumeist etwa eine Vereinbarung über den Gerichtsstand (welches Gericht ist örtlich zuständig).
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 29. Mai 2024 – 2 AZR 325/22) wurde über die Frage der sozialen Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigungen in einem Luftverkehrsbetrieb nach § 24 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gestritten. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren Sitz in Österreich.
Das BAG bestätigte, dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte ein Luftverkehrsbetrieb keine im Inland ansässige Leitung oder weitergehende Organisationsstruktur benötigt, solange die Gesamtheit der im Inland stationierten Luftfahrzeuge vorhanden ist. Der Kläger hatte gegen zwei Kündigungen geklagt, wobei die erste Kündigung vom 14. Juli 2020 aufgrund einer nicht durchgeführten Sozialauswahl als unwirksam erklärt wurde. Hingegen war die zweite Kündigung vom 10. September 2020, die im Kontext der Stilllegung des Flugbetriebs in Deutschland erfolgte, wirksam und sozial gerechtfertigt.
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils war die Auslegung des Begriffs „Luftverkehrsbetrieb“ im Sinne des § 24 Abs. 2 KSchG. Das BAG stellte klar, dass für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes der Betrieb aus der Gesamtheit der im Inland stationierten Luftfahrzeuge besteht, ohne dass eine inländische Verwaltung notwendig ist. Die Beklagte hatte in der Revision vergeblich vorgebracht, dass ihre Flugzeuge weder in Deutschland registriert noch dauerhaft einem deutschen Flughafen zugeordnet seien. Das BAG hielt jedoch fest, dass eine dauerhafte Zuordnung von Flugzeugkontingenten an deutsche Flughäfen ausreicht, um den Betrieb als inländischen Luftverkehrsbetrieb zu qualifizieren.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael