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Bewerbung

Arbeitsrecht – Entschädigung bei Ablehnung wegen Kopftuch (ArbG Berlin, Urt. v. 14.04.2016 – Az. 58 Ca 13376/15)

By Arbeitsrecht

Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle enden nicht selten in einem Rechtsstreit um die Frage, ob die Gründe für die Ablehnung rechtmäßig sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht eine Entschädigung für ungerechtfertigte Benachteiligungen vor. Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 14.04.2016 darüber zu entscheiden, ob die Entschädigungsklage einer abgelehnten Bewerberin um eine Stelle als Grundschullehrerin rechtswidrig war, weil die Bewerberin ein muslimisches Kopftuch trägt (ArbG Berlin, Urt. v. 14.04.2016 – Az. 58 Ca 13376/15).

Das beklagte Land war der Auffassung, dass es gemäß des „Berliner Neutralitätsgesetzes“ berechtigt war, eine Bewerberin wegen des Tragens religiös geprägter Kleidungsstücke ablehnen zu können. § 2 Neutralitätsgesetzes schreibt diese Kleiderordnung unter anderem Lehrkräften in öffentlichen Schulen vor. Die Klägerin berief sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10), in welchen seinerzeit das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen (NRW) Gegenstand der Entscheidungen war.

Im Unterschied zum Schulgesetz aus NRW, in dem vom BVerfG gleichheitswidrige Privilegien zugunsten der christlichen Religion gesehen wurden, erachtete das Arbeitsgericht Berlin das Berliner Neutralitätsgesetz als ein Gesetz, welches alle Religionen gleich behandele. Das Berliner Arbeitsgericht machte daher auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, das BVerfG zur Rechtmäßigkeit des Neutralitätsgesetzes zu befragen und entschied selbst, indem es die Klage abwies. Gegen dieses Urteil ist die Berufung möglich. Womöglich wird auch das Bundesverfassungsgericht am Ende noch entscheiden müssen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht/ Beamtenrecht – Tätowierung und Bewerbung (VG Berlin, Beschl. v. 22. April 2015 – VG 36 L 83.15)

By Arbeitsrecht

Bereits seit einiger Zeit spielen Körperschmuck und Tätowierungen bei der Selbstverwirklichung eine immer größere Rolle. Nicht immer wird dabei aber bedacht, welche Auswirkungen sich hieraus später ergeben können. Insbesondere bei der Bewerbung um eine Stelle im öffentlichen Dienst kann sich eine solche Tätowierung als problematisch erweisen.

So hatte vor kurzem laut der Pressemitteilung Nr.15/2015 vom 24.04.2015 das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob ein Bewerber bereits deswegen nicht berücksichtigt werden kann, weil auch bei Tragen der Dienstkleidung eine Tätowierung zu erkennen sei. Die Bewerberin um eine Stelle als Justizwachtmeisterin hatte eine 5 × 3 cm große Tätowierung in der Nähe des Handgelenks, auf der ein heulender Wolf zu erkennen gewesen sei. Das Gericht entschied, dass diese Tätowierung nicht die Besorgnis rechtfertige, bei der Dienstausübung als Justiz Wachtmeisterin würde nicht das erforderliche Vertrauen bzw. der erforderliche Respekt entgegengebracht werden. Die Tätowierung sei klein, der Wolf werde nicht als aggressives oder gefährliches Tier dargestellt und eine politische Einstellung könne damit nicht verbunden werden. Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Weniger erfolgreich war eine Bewerberin um eine Stelle zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei im Land Hessen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden im Jahr 2014, dass eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei entgegensteht. Beide Gerichte setzten sich ausführlich damit auseinander, welche gesellschaftliche Akzeptanz mittlerweile Tätowierungen entgegengebracht wird und ob die bestehenden Anordnungen und Richtlinien zum Erscheinungsbild den heutigen Gegebenheiten noch gerecht werden. Beide Gerichte kamen zu der Auffassung, dass eine Tätowierung auch heutzutage noch nicht gesellschaftlich so weit akzeptiert ist, dass Vorgaben bezüglich des Erscheinungsbildes der Polizeikräfte, welches durch die Tätowierung beeinträchtigt werden kann, nicht mehr beachtet werden müsste. Die Gerichte stellten aber klar, dass dies immer im Einzelfall zu entscheiden sei. Bei einem kleinen bis mittelgroßen Tattoo wäre womöglich keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes gegeben.

Es sollte also wohl überlegt sein, ob man diese Art Unwägbarkeiten in Kauf nehmen möchte bzw. ob man sich ein Tattoo auch wieder entfernen lassen würde. Im Rechtsstreit im Land Hessen war die Bewerberin letzten Endes hierzu nicht bereit.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Fragerecht des Arbeitgebers (BAG, Urt.v. 20.3.2014 – 2 AZR 1071/12)

By Arbeitsrecht

Der Weg von der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle bis hin zum Arbeitsantritt ist häufig nicht ganz unbeschwerlich. Vor dem ersten Arbeitstag erwarten einen potentiellen Arbeitnehmer oft sog enannte Assessment–Center, Probearbeiten und Bewerbungsgespräche. Es kann dann passieren, dass der Arbeitgeber über das Ziel hinausschießt und neben den Fragen nach beruflichen und fachlichen Fähigkeiten eigentlich unzulässige Fragen stellt. So sind etwa Fragen nach dem Gesundheitszustand, dem bisherigen Gehalt und einer Gewerkschaftszugehörigkeit nur sehr eingeschränkt zulässig, Fragen nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit oder einer Schwangerschaft generell unzulässig. Relevant werden kann auch die Frage nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen. Soweit dies die Interessen des Arbeitgebers berührt, ist eine solche Frage zulässig. Problematisch wird es dann, wenn die Vorstrafe eigentlich „gelöscht“ ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2014 darüber zu befinden, ob eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses darauf gestützt werden kann, dass der Bewerber im Bundeszentralregister (BZR) bereits getilgte Vorstrafen nicht angegeben hat (BAG, Urt. v. 20.3.2014 – 2 AZR 1071/12). Der Stellenbewerber und Kläger hatte sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst beworben. Auf die Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungen verschwieg der Kläger seine bereits getilgte Vorstrafe; als Jugendlicher verurteilt wegen Körperverletzung und Betruges. Das Führungszeugnis des Bewerbers enthielt auch aufgrund der aus dem BZR getilgten Verurteilung keinen Eintrag über Vorstrafen. Als das beklagte Land im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Kenntnis von den ehemaligen Eintragung erhielt, kündigte es das Arbeitsverhältnis und focht dieses auch wegen arglistiger Täuschung an. Zu Unrecht entschied das BAG. Der vom Strafmakel befreite Kläger musste nicht von sich aus bereits getilgte Vorstrafen angeben. Hierfür bestand auch gar kein Interesse des Arbeitgebers, da getilgte Verurteilungen keine Aussage über die aktuelle Bewertung und Eignung des Bewerbers enthalten.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael