Skip to main content
Tag

Abmahnung

Arbeitsrecht – Kündigung wegen „Negerkuss“ (ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.07.2016 – Az. 15 Ca 1744/16)

By Arbeitsrecht

Schaumkuss, Schokokuss oder doch Negerkuss? Bestimmte Ausdrücke gelten heutzutage als nicht mehr politisch korrekt. Hierauf haben bereits viele Unternehmen, insbesondere aus der Nahrungsmittelbranche, reagiert. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings auch die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen Sprachregelungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Zu spüren bekam dies laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Frankfurt (ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.07.2016 – Az. 15 Ca 1744/16) ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters Thomas Cook. Dieser hatte in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun stammenden Mitarbeiterin statt eines Schokokusses einen „Negerkuss“ bestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Zu Unrecht befand das Arbeitsgericht. Wer, wie der Kläger, zehn Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe, sei wegen eines solchen Vorfalls ohne vorherige Abmahnung weder außerordentlich fristlos, noch ordentlich kündbar. Gegen das Urteil ist die Berufung möglich.

Der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts sind leider keine genaueren Umstände zu entnehmen. Sollte es aber etwa so gewesen sein, dass es bereits mehrere solcher oder ähnlicher Vorfälle gab, scheint zumindest eine ordentliche Kündigung denkbar. Grundsätzlich aber gilt: eine Kündigung wegen des Verhaltens kann ohne vorherige Abmahnung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein; insbesondere dann, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass ein gedeihliches Miteinander nicht mehr möglich erscheint.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

 

Arbeitsrecht – Im Abseits durch Abmahnung?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Bald ist es wieder soweit. Millionen Arbeitnehmer werden den Spielen und Ergebnissen der deutschen Mannschaft entgegen fiebern. Da eine Vielzahl von Spielen während der Arbeitszeit liegen, gilt es einiges zu beachten, um nicht arbeitsrechtlich im Abseits zu stehen. Zuerst einmal ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, seine volle Arbeitskraft während der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, drohen Abmahnungen und Kündigungen. Daher ist dem Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht erlaubt, die Spiele während der Arbeitszeit per Bildschirm oder Radio zu verfolgen. Um dennoch nicht auf den Spielgenuss verzichten zu müssen, sollten die Fußballfans konkrete Absprachen mit ihrem Chef treffen. Dies gilt auch dann, wenn der Chef ihnen ansonsten das Radiohören am Arbeitsplatz gestattet hat. Hier bedarf es zumindest dann einer Rücksprache, wenn nun das Radiohören in den Vordergrund rückt und die Arbeit dabei liegen bleibt.

Auch eine Verlegung der Mittagspause in die Spielzeit hinein, geht nicht ohne Kenntnis des Arbeitgebers. Diesbezüglich bedarf es zudem einer Absprache mit den anderen Arbeitskollegen. Dass die Flasche Champus am Arbeitsplatz nichts zu suchen hat, versteht sich bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes von selbst. Inwiefern den Arbeitnehmern erlaubt ist, Fußballtrikots und anderes Zubehör zu tragen, wird zum großen Teil vom Arbeitsplatz selbst abhängen. Auf jeden Fall braucht es hier die Zustimmung des Chefs, wenn reger Publikumsverkehr herrscht oder ohnehin ein Dresscode vorgegeben ist. Auch das Ausschmücken der Arbeitsräume wird erst nach Absprache mit dem Arbeitgeber zu einer guten Idee.

Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber gestattet, den Arbeitnehmer nach einer durchzechten Nacht nach Hause zu schicken. Da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, arbeitsfähig zu erscheinen, geht der Arbeitsausfall dann auf seine Kosten

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Anwaltskosten von 100,00 € bei Abmahnung wegen Filesharing?

By Soforthilfe - Internetrecht

Einfach gelagert oder nicht? Was sagen nun die Gerichte dazu? „Warum nicht einfach 100,00 Euro zahlen und dann gut? Schließlich gibt es doch diesen Paragraphen mit den 100,00 Euro!” Auh wenn diese Antwort oftmals zu hören ist, kann man vor dem Hintergrund des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz und der aktuellen Rechtsprechung zumindest eines festhalten: Einfach gelagert, ist erst einmal nichts!

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Rechtsanwältin Christel Hahne

Filesharing – 15 € pro Titel Schadenersatz laut LG Hamburg (08.10.2010, Az.: 308 O 710/09)

By Internetrecht

Das Landgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, wie hoch der Schadenersatz für eine fiktive Lizenzgebühr sei, wenn Musiktitel im Internet illegal angeboten würden. Hier wurde über Werke der Künstler „Rammstein“ und „Westernhagen“ entschieden. Das Gericht zog einen Vergleich zu einer üblichen Lizenzgebühr, wie ihn die Gema verlange und kam so zu einer Lizenzgebühr von 15 € pro Titel.

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahnel

Filesharing: AG Magdeburg verurteilt zu Abmahnkosten von EUR 853,00 (AG Magdeburg, Urteil vom 12.5.2010 – Az.140 C 2323/09)

By Internetrecht

Das Amtgericht Magdeburg (AG Magdeburg, Urteil vom 12.5.2010 – Az.140 C 2323/09) hat in einem Rechtsstreit über die Kosten einer Abmahnung  zu entscheiden. Im Streit stand Schadenersatz für das Anbieten eines Werkes auf einer Internettauschbörse in Höhe von EUR 3.275,58 (hypothetische Lizenzgebühr) und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 853,00. Die Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Abs.2 UrhG kam nicht in Betracht.

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Filesharing: LG Magdeburg spricht Schadenersatz von 3.000,00 € und Anwaltskosten zu

By Internetrecht

Manchmal kann ein einzelner Musiktitel durchaus 22 € kosten. Etwa dann, wenn man diese Musiktitel auf Internettauschbörsen anbietet, sogenanntes Filesharing. Das Landgericht Magdeburg entschied am 17.03.2010 (Az.7 O 2274/09), dass ein Vater und dessen volljähriger Sohn zur Erstattung von insgesamt 3.000,00 € Schadenersatz an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) verpflichtet seien.

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael