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Berufsgenossenschaft

Skiunfall bei Betriebsausflug (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.05.2021 – L 3 U 1001/20)

By Arbeitsrecht

Die Frage, ob die Berufsgenossenschaft für Schäden des Arbeitnehmers haftet, stellt sich nicht nur in den typischen Fällen auf dem Weg zur Arbeit oder der Verrichtung der Arbeit selbst. Auch bei Veranstaltungen, die der Stärkung der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen, kann eine Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft gegeben sein.

In einem aktuellen Fall hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg darüber zu entscheiden, ob bei einem gemeinsamen Skiausflug ein Arbeitsunfall vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.05.2021 – L 3 U 1001/20). Der Arbeitgeber hatte einen Firmenskitag in Österreich organisiert, an dem der Kläger als einer von nur 7 % der Belegschaft teilnahm. Beim Skifahren verletzte sich der Kläger. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl habe keine teamfördernde Maßnahme vorgelegen, sondern die Gelegenheit zu privaten Freizeitinteressen.

Die hiergegen gerichtete Klage wiesen Sozialgericht und Landessozialgericht ab. Der Kläger habe keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattgefunden. Erkennbar seien nur Skifahrer angesprochen worden, was auch die geringe Teilnehmerzahl erkläre. Damit habe im Kern eine Freizeitveranstaltung und keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht/ Sozialrecht – Wegeunfall oder privates Pech (LSG Hessen, Urt. v. 02.02.2016 – L 3 U 108/15)

By Arbeitsrecht

Wer als Arbeitnehmer seinen vertraglichen Pflichten nachkommen will, muss sich auf den Weg zu seiner Arbeitsstelle begeben. Egal ob zu Fuß, mit dem Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln – wenn etwas passiert, stellt sich immer die Frage, ob es sich um einen Unfall auf dem versicherten Arbeitsweg oder im privaten Bereich handelt. Der Versicherungsschutz des § 8 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII beginnt grundsätzlich mit dem Durchschreiten der heimischen Außenhaustür und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes.

Streit kommt in diesem Zusammenhang häufig auf, wenn der Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeit Um- bzw. Abwege wählt und dabei etwas passiert. Geschieht die Abweichung vom unmittelbaren Weg aus privaten Gründen, besteht für diese Zeit kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft (BVerfG, 30.11.2004 – 1 BvR 1750/03).

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Landessozialgericht Hessen (LSG Hessen, Urt. v. 02.02.2016 – L 3 U 108/15) war die Frage zu klären, ob die Berufsgenossenschaft einstehen muss, wenn ein Beschäftigter sein Auto auf dem Weg zur Arbeit aus dem Innenhof seines Hauses herausfährt, aussteigt und auf dem Weg zurück, zum Verschließen seines Hoftores, auf eisglatter Fahrbahn ausrutscht und sich verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kläger aus privaten Gründen den unmittelbaren Arbeitsweg unterbrochen habe. Das LSG Hessen sah dies nicht so und stufte den Unfall als Wegeunfall ein. Die Unterbrechung sei so kurz gewesen, dass sie den Versicherungsschutz nicht beeinflusse.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael