Im allgemein zugänglichen Raum des öffentlichen Lebens befinden sich regelmäßig eine Vielzahl von Gebäuden oder Werken, wie etwa Skulpturen. Häufig finden sich entsprechende Abbildungen auf Kalendern, Postkarten, Sozialen Netzwerken usw. wieder. Die Zulässigkeit von Aufnahmen von Werken und Gebäuden sowie deren Verbreitung und öffentliche Wiedergabe regelt § 59 UrhG. Dort heißt es in Absatz 1:
- 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Unlängst hatte das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit zu entscheiden, ob auch Drohnenaufnahmen aus dem öffentlichen Luftraum in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG fallen (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21). Die Klägerin ging gegen Veröffentlichungen von Drohnenfotos von Werken von Künstlern durch die Beklagte vor, deren Interessen sie als Verwertungsgesellschaft vertritt. Die Beklagte berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG.
Das Landgericht Bochum und dann auch das OLG Hamm gaben der Klage statt. Geschützt sei die Panoramafreiheit nur in dem Rahmen, wie man von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus etwas sehen könne. Der öffentliche Luftraum gehöre hiernach ausdrücklich nicht dazu. Die Revision zum BGH ist eröffnet.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael