Zur Geltendmachung seiner durch einen Verkehrsunfall erlittenen Schäden kann der Geschädigte entweder auf die fiktive oder auf die konkrete Schadensabrechnung zurückgreifen. Bei der fiktiven Schadensabrechnung erfolgt die Geltendmachung des Schadens aufgrund eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags. Der Geschädigte kann im Zuge der konkreten Schadensabrechnung den entstandenen Schaden jedoch auch reparieren lassen und auf Grundlage einer Reparaturrechnung geltend machen.
Ob tatsächlich angefallene Kosten auch dann geltend gemacht werden können, wenn bereits über ein Sachverständigengutachten abgerechnet worden ist, hat kürzlich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.1.2017 – VI ZR 146/16) entschieden. Dabei hat der BGH unter Rückgriff auf seine ständige Rechtsprechung erneut festgestellt, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig sei.
Vorliegend traf, dies war unstreitig, den Beklagten die volle Haftung für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Die Klägerin ließ ihren Schaden gutachterlich ermitteln und rechnete die Reparaturkosten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ab. Nach erfolgter Reparatur durch den Lebensgefährten der Klägerin ließ diese deren Ordnungsgemäßheit von einem Sachverständigen bestätigen. Hierfür fielen Kosten an, welche die Klägerin nun ebenfalls ersetzt verlangte.
Dies hat nach dem zuständigen Amtsgericht und dem zuständigen Landgericht, auch der Bundesgerichtshof abgelehnt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Geschädigte stets die Wahl habe, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechne. Bei fiktiver Abrechnung sei der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.
Dafür müsse der Geschädigte nicht weiter zu tatsächlich veranlassten oder nicht veranlassten Reparaturmaßnahmen konkret vortragen und könne sich stattdessen mit der Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufriedengeben. Er könne dann allerdings auch nicht mehr tatsächlich angefallene Kosten ersetzt verlangen, sondern müsse sich vielmehr an seiner einmal getroffenen Wahl festhalten lassen.
Bei den Kosten über die ordnungsgemäße Durchführung einer Reparaturmaßnahme handele es sich nicht um solche, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Reparatur des Unfallfahrzeugs erforderlich waren. Stattdessen seien die Kosten allein auf eine freie Willensentscheidung der Klägerin zurückzuführen, das Fahrzeug in Eigenregie statt in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dass die Klägerin die Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Reparatur für einen späteren Verkauf des Fahrzeugs oder einer weiteren Beschädigung an derselben Fahrzeugstelle verwenden wollte, sei unerheblich. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten die vorliegend nicht angefallene Umsatzsteuer erspart habe.
Ein Ersatz tatsächlich angefallener Kosten könne bei fiktiver Schadensabrechnung lediglich in Betracht kommen, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre. Beispielhaft nannte der Bundesgerichtshof die Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung sei insoweit als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung zur Rechtsverfolgung erforderlich. Darüber hinaus könne eine Ersatzfähigkeit auch hinsichtlich von den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten bestehen. Und zwar dann, wenn die Reparaturbestätigung als Nachweis über die verkehrssichere (Teil-)Reparatur und mithin dem Nachweis des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten diene.
Autor: Rechtsanwalt Henner A. Müller