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Hier finden Sie Soforthilfe zum Thema Arbeitsrecht.

Arbeitsrecht – Soforthilfe

By Soforthilfe, Soforthilfe - Arbeitsrecht

I. Änderung des Arbeitsvertrages durch Änderungskündigung

Mögliche Vorgehensweisen:

  1. Sie nehmen die Änderungskündigung an. Der Vertrag und damit das Arbeitsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
  2. Sie lehnen die Änderungskündigung ab. Das Arbeitsverhältnis endet zu dem im Änderungsvertrag genannten Datum.
  3. Sie nehmen die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an. Sie sollten innerhalb der nächsten drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelten die Bedingungen des alten Arbeitsvertrages.

Empfehlung: Vorgehensweise nach Punkt 3. Innerhalb der drei Wochen Rechtsrat einholen, Betriebsrat oder Personalrat kontaktieren.

II. Abmahnung

Quittieren Sie den Erhalt der Abmahnung lediglich mit dem Hinweis: „Zur Kenntnis genommen“ oder „Zur Kenntnis genommen“, aber nicht „einverstanden“ oder ähnliches.

Kontaktieren Sie zeitnah einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt. Sie können zwar auch selbst eine Gegenvorstellung (Stellungnahme) zur Abmahnung fertigen, die Ihre Sichtweise darstellt. Erfahrungsgemäß lässt man dies aber einen Fachmann machen. Zum einen geht dieser mit der gebotenen Disatnz an die Angelegenheit heran und vermeidet damit eine mögliche zweite Abmahnung, „weil sich im Ton vergriffen wird“. Zum anderen kann der Fachmann abschätzen, welche Informationen in dieser Phase des Verfahrens preisgegeben werden und welche noch zurückgehalten werden sollten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gegenvorstellung zur Personalakte zu nehmen. Sind Sie mit der Abmahnung überhaupt nicht einverstanden, sollte der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die Abmahnung unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen.

III. Ausbleibender Lohn

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung zur Lohnzahlung auf. Drohen Sie an, dass Sie nach Fristablauf Ihre Arbeit erst dann wieder antreten werden, wenn das Gehalt eingegangen ist. Lassen Sie Ihre Vorgehen abschließend rechtlich überprüfen.

IV. Erkrankung

Übersenden Sie innerhalb der ersten drei Tage nach der Erkrankung Ihr Attest. Beachten Sie! Der Arbeitgeber kann den Nachweis bereits innerhalb der ersten drei Tage verlangen, sofern dies vereinbart wurde. Nach fruchtlosem Fristablauf droht die Abmahnung bzw. Kündigung.

V. Verspätung

Lassen Sie es erst gar nicht zu einem verspäteten Antritt kommen, Sie tragen das Wegerisiko und können daher bei der Verspätung abgemahnt werden. Sollte eine Verspätung trotzdem unvermeidbar sein, informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich per Telefon über Ihr verspätetes Erscheinen.

VI. Schwangerschaft und Kündigung

Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Schwangerschaft. Sie unterliegen bei Schwangerschaft dem Kündigungsschutz. Nach einer erfolgten Kündigung greift der Kündigungsschutz, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen. Sollten Sie in dieser Zeit noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft haben, genügt eine unverzügliche Mitteilung ab Kenntnis der Schwangerschaft. Gehen Sie gegen die Kündigung vor.

VII. Kündigung
Sie haben innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Zeit, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Nutzen Sie die drei Wochen und lassen Sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen. Entgegen weit verbreiteter Meinung können Sie auch im Zeitraum einer Krankschreibung oder im Urlaub gekündigt werden. Auch dann ist Eile geboten, da die dreiwöchige Klagefrist zu laufen beginnt.

VIII. Urlaub

Der Arbeitgeber muss lediglich den beantragen Urlaub genehmigen. Er kann den Antrag aus betrieblichen Interesses ablehnen oder eine einmal erteile Genehmigung zurückziehen. In solchen Fällen müssen Sie zur Arbeit erscheinen. Lassen Sie überprüfen, ob das betriebliche Interesse Ihrem Urlaubsinteresse überwiegt und wer letztendlich die Kosten für den Rücktritt von der Urlaubsreise trägt.

VIIII. Privates Telefonieren, Surfen, Handyaufladen und Co.

Soweit der Arbeitgeber es Ihnen nicht ausdrücklich erlaubt hat, unterlassen Sie besser private Telefonate u.s.w. Im Falle einer Abmahnung oder einer Kündigung sollte unverzüglich Rechtsrat eingeholt werden.